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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Neues zur Funktionärsbesteuerung bei Vereinen

September 2004
Kategorien: Klienten-Info

Die neuen Vereinsrichtlinien führen hiezu folgendes aus:

:: Zuordnung der Einkünfte

Die Funktionäre beziehen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit und nicht aus einem Dienstverhältnis. Bis zu einer monatlichen Höhe von € 75,- besteht Steuerfreiheit. Übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, ist ohne Nachweis pro Monat ein Betrag von € 75,- als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abzusetzen. Diese Begünstigung steht bei Tätigkeiten für mehrere Vereine jeweils separat zu.

:: Reisekostenersatz

Für Funktionäre besteht eine Sonderregelung des Reisekostenbegriffes. Als Reise gilt jede Fortbewegung ohne Berücksichtigung von Mindestgrenzen. Das Vorliegen der Reise muss aber aus den Aufzeichnungen des Vereines ersichtlich sein.

Steuerfrei sind folgende Kostenersätze (TZ 774 VereinR):

  • Kosten des Massenbeförderungsmittels zuzüglich eines Reisekostenausgleiches von € 1,50 bis 4 Stunden und darüber € 3,00.
  • Verpflegungskosten
    Bei Tätigkeiten bis 4 Stunden € 13,20, darüber € 26,40.
  • Kilometergeld lt. KM-Buch. Dieses ist zu kürzen um die steuerfrei ausbezahlten Kosten des Massenbeförderungsmittels und des Reisekostenausgleiches.
    Neu ist, dass die Reisekostensonderregelung nicht für Dienstnehmer gilt.

:: Mitteilungspflicht gemäß § 109 a EStG

  • Sie besteht nicht für Funktionärseinkünfte, wenn diese zusätzlich der gewährten Kostenersätze € 75,- pro Monat nicht übersteigen.
  • Hinsichtlich der Einkünfte von Sportlern, Trainern und Schiedsrichtern außerhalb eines Dienstverhältnisses oder freien Dienstvertrages besteht ebenfalls keine Mitteilungspflicht. Sie beziehen nämlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Üben diese Personen aber ihre Tätigkeit im Rahmen eines freien Dienstvertrages aus, besteht Mitteilungspflicht, wenn Versicherungspflicht besteht. Bis zu einer mit
    € 537,78 pauschalen Aufwandsentschädigung p.a. besteht neben Versicherungsfreiheit auch Steuerfreiheit.
  • Besteht allerdings grundsätzlich Mitteilungspflicht, unterbleibt sie dann, wenn das Nettoentgelt (ohne Umsatzsteuer) einschließlich der Reisekostenersätze € 900,- pro Jahr bzw. für jede einzelne Leistung nicht € 450,- übersteigt.

:: Sozialversicherung

Funktionäre unterliegen bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von € 3.618,48 p.a. im Nebenberuf und bei Überschreiten von € 6.453,36 p.a. im Hauptberuf der Vollversicherungspflicht.

:: Umsatzsteuer

Funktionäre sind davon befreit. Für andere Vereinsmitglieder gilt die Kleinunternehmergrenze von € 22.000,- p.a., wenn kein Dienstverhältnis vorliegt.

:: Geltungsbereich

Die Funktionärsbesteuerung gilt neben den Sportvereinen für alle Begünstigten (auch öffentlich- rechtliche) Rechtsträger und Körperschaften im Sinne des § 5 Z 13 KStG. Damit sind z.B. freiwillige Feuerwehren, Interessenvertretungen (z.B. Gewerkschaftsfunktionäre) und nicht gemeinnützige Vereine mit einbezogen.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.