DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
OGH zu Mietzinsbefreiung und Fixkostenzuschuss
Die COVID-19-Krise hat neben betriebswirtschaftlichen Herausforderungen auch zu brisanten juristischen Fragen geführt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich (GZ 3 Ob 78/21y vom 21.10.2021) etwa mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem strittig war, ob eine Mietzinsbefreiung während des Lockdowns vorliegt und ob der Bezug eines Fixkostenzuschusses dabei eine Rolle spielen kann. Ausgangspunkt war, dass die Betreiberin eines Sonnenstudios innerhalb eines Einkaufszentrums während des behördlichen Lockdowns (sie fiel unter das Betretungsverbot i.Z.m. der Erbringung körpernaher Dienstleistungen) für einzelne Monate keinen Mietzins bezahlte. Gleichzeitig bezog sie - auch für die Monate, in denen sie die Miete schuldig blieb - Corona-Förderungen in Form des Fixkostenzuschusses bzw. des Umsatzersatzes.
Im konkreten Fall stellen sich also die Fragen, ob die Aussetzung der Mietzinszahlung durch den Lockdown gerechtfertigt werden kann und ob nicht etwa der erhaltene Fixkostenzuschuss an den Vermieter weitergegeben werden muss, um den ausständigen Mietzins zu begleichen. Einleitend für die Klärung ist, dass die COVID-19-Pandemie als Seuche (i.S.d. § 1104 ABGB) zu werten ist. Darunter versteht man ein elementares Ereignis, das vom Menschen nicht beherrschbar ist, sodass für dessen Folgen im Allgemeinen von niemandem Ersatz erwartet werden kann. Auch durch die COVID-19-Pandemie ist ein größerer Personenkreis auf eine Weise betroffen, die durch eine gesetzliche Regelung über Ersatzansprüche nicht ausgeglichen werden kann.
Für die Betreiberin des Sonnenstudios ist wesentlich, dass es für die Unbenutzbarkeit des Mietgegenstands auf die Erfüllung des vertraglichen Geschäftszweckes ankommt. Wenn der Kundenbereich eines gemieteten Geschäftslokals nicht von den Kunden betreten werden darf, so kann der bestimmungsgemäße Geschäftszweck nicht erfüllt werden. Daran ändert auch nichts, dass während der Lockdowns andere Geschäfte innerhalb des Einkaufszentrums (z.B. Apotheken oder Lebensmittelgeschäfte) geöffnet hatten. Dem OGH folgend war die Betreiberin während eines pandemiebedingten verordneten Lockdowns und dem Betretungsverbot für das Sonnenstudio von der Pflicht zur Mietzinszahlung befreit. Ein etwaiger vertraglicher Verzicht auf das gesetzliche Mietzinsminderungsrecht lag auch nicht vor.
Die Intention des Fixkostenzuschusses liegt in der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen i.Z.m. der Ausbreitung von COVID-19 und der dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen. Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass das Unternehmen zumutbare Maßnahmen gesetzt haben muss, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren. Der OGH sieht jedoch keine Verpflichtung für den Mieter, die staatliche Unterstützung in Form des Fixkostenzuschusses an den Vermieter herauszugeben - der Fixkostenzuschuss dient also nicht dazu, den gesetzlichen Mietzinsausfall des Vermieters wettzumachen. Die Betreiberin des Sonnenstudios ist überdies ihrer Schadensminderungspflicht i.Z.m. dem Fixkostenzuschuss gerade dadurch nachgekommen, dass sie die ihr zustehende Mietzinsminderung geltend gemacht hat.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.