DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Modernisierung und Vereinfachung bei steuerfreien Essensgutscheinen
Steuerfreie Essensgutscheine sind oftmals ein von Arbeitnehmern gern gesehener Benefit - für den Arbeitgeber sind gleichwohl einige administrative Hürden und Einschränkungen zu beachten. Das BMF hat unlängst (BMF-Info vom 12.5.2020, 2020-0.0092.779) die Rechtsansicht geändert und Vereinfachungen auch in Hinblick auf die Digitalisierung vorgenommen. Die Änderungen werden auch im Zuge der nächsten Wartung in die Lohnsteuerrichtlinien eingearbeitet werden. Das Thema Essensbons hat überdies einen weiteren aktuellen Bezugspunkt. So wurden mit dem 19. COVID-19-Gesetz die Steuerfreibeträge für Gutscheine für Mahlzeiten mit 1.7.2020 erhöht. Sie sind mit einem Wert von bis zu 8 € pro Arbeitstag (bisher war das Maximum 4,4 €) steuerfrei, sofern die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zwecks Konsumation eingelöst werden können. Berechtigen die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln, so sind sie bis zu 2 € pro Arbeitstag steuerfrei (bis 30.6.2020 waren es bis zu 1,1 €).
Für die Arbeitnehmer kommt es durch die Änderungen zu wesentlichen Vereinfachungen, da die Gutscheine nunmehr auch kumuliert, ohne wertmäßiges Tageslimit und an jedem Wochentag (somit auch am Wochenende) eingelöst werden können. Ein administrativer Stolperstein für die steuerfreie Behandlung der Gutscheine bereits bei deren Ausgabe liegt weiterhin in dem zulässigen Höchstausmaß an Gutscheinen für den Arbeitnehmer. Gutscheine dürfen im Endeffekt nur für Arbeitstage ausgegeben werden - auf Basis einer Fünftagewoche liegt das Maximum laut Lohnsteuerrichtlinien also bei Gutscheinen für 220 Tage pro Jahr. Bei unterjährigen Ein- und Austritten muss der aliquote Anteil pro Monat herangezogen werden; volle Tage sind dabei aufzurunden. Besonders bedeutend ist, dass für Urlaubs- und Krankenstandstage, Feiertage etc. keine steuerfreien Gutscheine gewährt werden dürfen. Es ist daher ratsam, dass zumindest am Ende des Jahres darauf geachtet wird, dass die Anzahl der ausgegebenen Gutscheine nicht höher als die Arbeitstage des Arbeitnehmers ist.
In Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt müssen Gutscheine zwecks Steuerbefreiung nicht in Papierform sein, sondern können auch auf einer Chipkarte, einem digitalen Essensbon, einer Prepaid-Karte oder mittels App-Lösung ausgegeben werden. Wichtig ist lediglich, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des Essensgutscheins in jeglicher Form eingehalten werden können.
Das Thema steuerfreie Essensgutscheine umfasst weitere Besonderheiten, welche zukünftig nach wie vor beachtet werden müssen. So gilt beispielswiese die betragsmäßig uneingeschränkte Steuerfreiheit für die unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz nur dann, wenn diese Mahlzeiten in der Werksküche oder Kantine verabreicht werden bzw. aus einer Großküche angeliefert werden. Überdies muss eine freiwillige Sachzuwendung des Arbeitgebers vorliegen - ansonsten (etwa aufgrund des Kollektivvertrags) würden die freien oder verbilligten Mahlzeiten einen steuerpflichtigen Sachbezug darstellen. Gleiches gilt für Barzuschüsse seitens des Arbeitgebers, um den Arbeitnehmern das Mittagessen zu vergünstigen. Der Barzuschuss stellt dann steuerpflichtigen Arbeitslohn dar; etwas anderes kann unter Umständen gelten, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Konsumation einer Mahlzeit im Nachhinein einen Zuschuss auszahlt. Sofern schließlich der Wert der Gutscheine 8 € bzw. 2 € bei der Bezahlung von Lebensmitteln übersteigt, stellt der entsprechende Mehrbetrag einen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer dar.
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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.