DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Steuern
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Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Erhöhung der "Luxustangente für PKW"
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit b EStG bestimmt, dass Ausgaben, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind, nicht von den Einkünften abgezogen werden dürfen. Ausgaben in Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKW sind laut EStR, Rz 4771, nur insoweit angemessen, als sie den Betrag von € 34.000,- nicht übersteigen. Eine Valorisierung der Angemessenheitsgrenze ist in den EStR nicht vorgesehen.
Der UFS hat nun eine Entscheidung getroffen, die im Widerspruch zu der bisherigen Verwaltungspraxis steht. Nach Ansicht des UFS beinhaltet die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit b EStG ("nach allgemeiner Verkehrsauffassung") ein dynamisches Element. Eine über viele Jahre nicht angepasste, starre Wertgrenze wird somit der Zielsetzung der gesetzlichen Bestimmung nicht gerecht. Die steuerlich maßgebliche Angemessenheitsgrenze hat also die Preisentwicklung zu berücksichtigen.
Der UFS ist zur Berechnung der Valorisierung von einem Erkenntnis des VwGH (97/13/0207) ausgegangen, in dem Anschaffungskosten eines PKW in Höhe von € 33.938,21 (S 467.000,-) im Jahr 1991 als den betrieblichen Erfordernissen genügend erachtet wurden. Unter Heranziehung der Indexposition "PKW" des VPI 1986 (1991: 119,9 bzw 2003: 142,1) ergibt sich somit auf Basis der Entscheidung des UFS für das Veranlagungsjahr 2003 eine Angemessenheitsgrenze für neu angeschaffte PKW von € 40.222,02. Zur Korrektur der Wertgrenzen für die letzten fünf Jahre müsste ein Antrag gem. § 299 BAO auf Aufhebung des Steuerbescheides gestellt werden.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.