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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers und Vorsteuerabzug

Oktober 2004
Kategorien: Klienten-Info

1. Einkommensteuer

Aufwendungen oder Ausgaben für ein in der Wohnung gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG prinzipiell nicht abgezogen werden.
Liegt jedoch der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer, so sind die Aufwendungen dafür einschließlich seiner Einrichtung abzugsfähig. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer unbedingt notwendig ist und zumindest nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

:: Definition Arbeitszimmer

Als Arbeitszimmer sind nur Räume anzusehen, die eine private Nutzung zulassen und nicht von vornherein auf Grund ihrer Ausstattung und funktionellen Zweckbestimmung der Betriebs- oder Berufssphäre zuzuordnen sind. Keine Arbeitszimmer in diesem Sinn und daher vom Abzugsverbot auch nicht erfasst sind z.B. Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, Labors, Fotostudios, Lager- oder Kanzleiräumlichkeiten (Rz. 325).
Ein Arbeitszimmer iS des § 20 EStG muss im Wohnungsverband gelegen sein. Dabei ist es aber für die Abzugsfähigkeit unerheblich, ob es sich um mehrere Räume in einer Wohnung oder sogar in verschiedenen Wohnungen handelt, solange diese Räume notwendig sind, sich funktional ergänzen (zwei idente Arbeitszimmer ergeben keine Einheit) und nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.

:: Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit

- Notwendigkeit
Wird ein Arbeitszimmer ausschließlich beruflich genutzt und erfolgt die Arbeit auch fast ausschließlich in diesem Arbeitszimmer, so kann dennoch das Abzugsverbot gelten, wenn dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz (z.B. Büro in der eigenen Firma mit anderem Standort) für diese Tätigkeit zur Verfügung steht.
- Mittelpunkt der Tätigkeit
Ob dieser im Arbeitszimmer liegt, wird nach dem typischen Berufsbild beurteilt. So haben z.B. Gutachter, Schriftsteller, Dichter etc. ihren Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer, nicht hingegen Vortragende, Lehrer, Richter, Politiker oder Freiberufler mit auswärtiger Betriebsstätte.
- Einkunftsquelle
Umfasst eine einzige Einkunftsquelle mehrere Tätigkeiten (enger sachlicher Zusammenhang) die unterschiedlichen Berufsbildern zugeordnet werden (z.B. Gutachter und Vortragender), so muss für die Abzugsfähigkeit anhand der jeweiligen Einkünfte beurteilt werden, welche Tätigkeit überwiegt. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, die nicht als eine einzige Einkunftsquelle anzusehen und unterschiedlichen Berufsbildern zuzuordnen sind - dies ist oft aber nicht ausschließlich bei verschiedenen Einkunftsarten der Fall - so sind die Aufwendungen nur bei der Tätigkeit abzugsfähig, deren Mittelpunkt im Arbeitszimmer liegt.
- Künstler
Laut VWGH (24.6.2004, 2001/15/0052) liegt bei einem Konzertpianisten der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer. Das Urteil ist auf reproduzierende Künstler anzuwenden - die steuerliche Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers ist somit gegeben (siehe KI 9/2004).

:: Einrichtungsgegenstände - Arbeitsmittel
- Bei Erfüllung oben genannter Voraussetzungen können auch die Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers abgesetzt werden. Das sind z.B.: Tische, Sessel, Schränke, Regale, Lampen etc.

- Arbeitsmittel hingegen sind - selbst bei Aufstellung in Privaträumen oder in einem nicht abzugsfähigen Arbeitszimmer - bei entsprechender beruflicher Nutzung abzugsfähig. Das sind z.B.: Computer, Kopierer, Faxgeräte, Drucker, Telefonanlagen etc.

:: Abzugsfähige Aufwendungen
Werden die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers erfüllt, können folgende Aufwendungen im Verhältnis der Nutzfläche des Arbeitszimmers zur Gesamtnutzfläche des Wohnungsverbandes geltend gemacht werden: Mietkosten, Betriebskosten, anteilige Finanzierungskosten etc.

2. Vorsteuer

Die Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bilden muss, gilt nur für die Einkommensteuer, nicht aber für den Vorsteuerabzug. (VwGH v. 19.12.2002, 2001/15/0093) Hiefür ist nur die "Notwendigkeit" und die "ausschließliche oder nahezu auschließliche Nutzung" erforderlich.

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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.