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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Steuer- und beitragsfreie Mahlzeiten für Dienstnehmer

November 2004

Nahezu wortgleich regeln § 3 Abs. 1 Z 17 EStG und § 49 Abs. 3 Z 12 ASVG die steuer- bzw. beitragsfreien Mahlzeiten, die der Dienstgeber/Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommenen Dienstnehmer/Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Benachteiligt sind jene Personen, welche auf die Verpflegung einen Rechtsanspruch haben (z.B. Kollektivvertrag, Mindestlohntarif) bzw. in den Haushalt des Dienstgebers aufgenommen sind (z.B. Hausgehilfin). Diese Sachbezüge sind nämlich steuer- und beitragspflichtig. Trotz Wortgleichheit besteht aber in der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bei der Lohnverrechnung ein wesentlicher Unterschied.

Steuerrecht

:: Lohnsteuer

Laut LStR Rz 93 ff sind freie oder verbilligte Mahlzeiten lohnsteuerfrei (z.B. Werksküche). Für Essensmarken bestehen betragliche Begrenzungen. € 4,40 pro Arbeitstag bei Einnahme von Essen in betriebsnahen Gasthäusern, € 1,10 pro Arbeitstag für Einkäufe in Geschäften, wobei die Lebensmittel auch nach Hause mitgenommen werden dürfen.
Die Steuerfreiheit gilt auch weiterhin für Essensmarken -trotz eines lediglich auf einen Einzelfall bezogenen anders lautenden VwGH-Erkenntnisses vom 26. November 2003 - wie das BMF im unmittelbaren Anschluss an dieses Erkenntnis mit Erlass vom 19. Jänner 2004 verlautbarte. Das Abgabenänderungsgesetz 2004 sieht ab 2005 die gesetzliche Verankerung der Steuerfreiheit von Essensmarken vor.

:: Umsatzsteuer

Laut Rechtsprechung des VwGH 4. Juni 2003, 98/13/0178 und EuGH 16.10.1997, Rs. Z-258/95 handelt es sich bei der unentgeltlichen Verköstigung von Dienstnehmern dann um keinen Eigenverbrauchstatbestand, wenn betriebliches Interesse überwiegt. Nach wie vor gegenteiliger Auffassung ist das BMF laut Rz 70 UStR. Diese Auffassung wird in den Änderungen der UStR basierend auf der UStG-Novelle 2003 insofern bekräftigt, als darauf hingewiesen wird, dass die telefonische Erreichbarkeit der Dienstnehmer in der Mittagspause für sich allein nicht dazu führt, dass die Verköstigung kein steuerpflichtiger Eigenverbrauch ist. Damit wird die Rechtsunsicherheit abermals prolongiert. Für die Praxis ist daher zu empfehlen, das betriebliche Interesse der Verköstigung der Dienstnehmer auf andere Weise zu begründen.
Die Höhe des USt-pflichtigen Eigenverbrauches beträgt nach Rz 672 UStR 2/3 der lohnsteuerpflichtigen Sachbezugswerte. Die unentgeltliche Verköstigung von Dienstnehmern in Gastronomiebetrieben stellt laut Rz 71 UStR keinen steuerpflichtigen Eigenverbrauch dar. Gleiches gilt in der Praxis für Essensgutscheine, sofern keine Vorsteuer geltend gemacht wird. Bloße Annehmlichkeiten (z.B. Getränke am Arbeitsplatz) sind laut Rz 67 UStR umsatzsteuerfrei.

:: Sozialversicherung

Im ASVG gibt es keine betragsmäßige Begrenzung für die Beitragsfreiheit geldwerter Vorteile aus der Gewährung von Mahlzeiten an Dienstnehmer. Laut einer Dienstgeber-Info der OÖ Gebietskrankenkasse 126/1995 können Essensmarken daher auch über die steuerfreien Beträge hinaus sozialversicherungsbeitragsfrei abgerechnet werden.

:: Schlussbemerkung

Neben den steuerfreien Essensmarken können an Dienstnehmer pro Jahr steuerfreie Sachzuwendungen (z.B. Geschenke) in der Höhe von € 186,- erfolgen. Zusätzlich sind pro Dienstnehmer € 365,- für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen im Jahr steuerfrei. (Hinweis auf einschlägige Ausführungen in den Klienten-Infos Februar und Oktober 2003).

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.