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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Nutzungsüberlassung von Privatstiftungen

November 2004
Kategorien: Klienten-Info

Der Zeitpunkt des Zuflusses und die Bewertung von Überlassungen durch Privatstiftungen sind in § 15 Abs 3 Z 2 EStG geregelt. Dabei ist nicht nur die Zuwendung von Geld, sondern auch die Überlassung anderer geldwerter Vorteile (kapitalertrags-)steuerpflichtig. Zu den geldwerten Vorteilen zählen insbesondere:

  • Einräumung unverzinslicher Darlehen
  • unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit von Liegenschaften
  • unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit anderer Wirtschaftsgüter (z.B. Segelyachten etc.)

Seit In-Kraft-Treten des Budgetbegleitgesetzes 2003 ist zu beachten, dass geldwerte Vorteile bereits mit der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit der Zuwendungsbesteuerung unterliegen, unabhängig davon, ob der Begünstigte den Vorteil bereits tatsächlich in Anspruch nimmt. Stiftungsvorstände sollten daher vor Beschlussfassung über die Zuwendung einer Nutzungsmöglichkeit mit dem Begünstigten eine Abstimmung hinsichtlich der zeitlichen Nutzung vornehmen. Für Beweiszwecke gegenüber der Finanz sollten derartige Beschlüsse jedenfalls schriftlich dokumentiert werden. Z.B. dem Begünstigten wird die Villa auf Sardinien vom 15. Mai bis 30. Juni 2005 unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Bewertung von Nutzungszuwendungen orientierte sich bis August 2003 an den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes. Nach In-Kraft-Treten des Budgetbegleitgesetzes 2003 sind Nutzungszuwendungen jedoch mit dem Betrag anzusetzen, der vom Begünstigten zum Zeitpunkt der Zuwendung aufgewendet hätte werden müssen.

Die Bewertung orientiert sich folglich an den individuellen Umständen des Begünstigten. Stellt beispielsweise die Privatstiftung dem Begünstigten ein zinsenloses Darlehen zur Verfügung für welches ortsüblich ein Darlehenszins von 5% p.a. üblich wäre, und hätte der Begünstigte aufgrund seiner ausgezeichneten Bonität das Darlehen nachweislich um 3,5% bekommen können, so ist der Vorteil aus dem unverzinslichen Darlehen mit 3,5% zu bewerten. Für die Bewertung der Nutzungsüberlassung von Luxusgütern, wie z.B. Villen, Luxuswohnungen etc., sehen die Stiftungsrichtlinien in Rz 238 eine eigene Bewertungsmethode vor. Demzufolge kann aus Vereinfachungsgründen für die Ermittlung der der Kapitalertragsteuer unterliegenden Nutzungsmöglichkeit ein Mittelwert aus der Summe der angemessenen Verzinsung des investierten Kapitals und der AfA sowie des üblichen Mittelpreises des Verbrauchsortes angesetzt werden.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.