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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Krankenrücktransport mit Flugambulanz als außergewöhnliche Belastung

August 2019
Kategorien: Klienten-Info

Unfälle während des Urlaubs sind oftmals doppelt tragisch - sie unterbrechen bzw. beenden die manchmal schönste Zeit des Jahres und können, gerade wenn sie im Ausland passieren, zu unerwartet hohen Kosten führen. So hatte sich das BFG (GZ RV/7104693/2016 vom 10.7.2018) mit den Konsequenzen eines Motorradunfalls in Italien auseinanderzusetzen. Im Detail fielen für den Rücktransport mit der Flugrettung von Italien nach Österreich 8.400 € an, welche von der Schwägerin des Unfallopfers bezahlt wurden. Nach vollständiger Genesung wollte der Motorradfahrer die Kosten für den Krankenrücktransport und insbesondere die Flugambulanzkosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Kosten können steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die Kriterien der Außergewöhnlichkeit, der Zwangsläufigkeit und der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfüllt sind. Überdies darf die Belastung nicht bereits Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen. Das Finanzamt verwehrte jedoch die steuerliche Anerkennung mit dem Hinweis, dass die Kosten für die Flugambulanz nicht selbst von dem Motorradfahrer getragen worden sind, sondern von seiner Schwägerin. Sein Hinweis, er habe die 8.400 € seiner Schwägerin in bar zurückgezahlt, wurde mangels eindeutigen Nachweises und mit dem Hinweis, dass eine solche Vorgehensweise nicht üblich sei, abgetan.

Das BFG berücksichtigte in seiner Entscheidung auch den körperlichen und seelischen Ausnahmezustand, welcher mit einem solchen Unfall einhergehen kann. Das Vorstrecken der Kosten durch die Schwägerin zeigt auch, dass sie als einzige handlungsfähig war - im Gegensatz zu dem Verunfallten selbst, der sich im künstlichen Tiefschlaf befand, wie auch zu den geschockten anderen Familienangehörigen. Die Rückzahlung des Betrags in bar sei dem BFG folgend glaubwürdig und wird nicht zuletzt mit dem Hinweis auf die aktuell niedrigen Bankzinsen untermauert - es sei also durchaus üblich, dass ein größerer Betrag für eine Hausrenovierung bzw. für Reparaturen angespart und in Barmitteln abseits des Bankkontos aufbewahrt werde. Außerdem spricht für die tatsächliche Kostentragung der Umstand, dass die Schwägerin einen Betrag in Höhe des geborgten/zurückgezahlten Betrags zeitnah auf ihr Sparbuch eingezahlt hat.

Durch eine Krankheit hervorgerufene Kosten, das gilt auch für Kosten für Krankenrücktransporte nach einem Unfall, sofern dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, sind außergewöhnlich, erwachsen zwangsläufig und beeinträchtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, da sie den Selbstbehalt übersteigen. Folglich können (auch) die Kosten für den Rücktransport mit der Flugambulanz - nach Berücksichtigung etwaiger Versicherungsentschädigungen - steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Selbst wenn es in dem konkreten Fall für den Motorradfahrer auch steuerlich noch einmal gut gegangen ist, empfiehlt es sich trotzdem, Zahlungen bzw. Rückzahlungen gut zu dokumentieren. Bei Barzahlungen sollte ebenfalls ein Beleg angefertigt werden, der als Nachweis geeignet ist.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.