DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
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Steuern
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- Internationale Steuerberatung
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- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Eine der ausländischen Betriebsstätte zugeordnete (ausländische) Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung
Eine Entscheidung des BFG (GZ RV/3100525/2015 vom 26.2.2019) kommt zu dem Ergebnis, dass eine internationale Schachtelbeteiligung auch dann vorliegen kann, wenn diese Beteiligung einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet ist. Im konkreten Fall bestanden Auffassungsunterschiede darüber, ob eine Teilwertabschreibung auf eine der ausländischen Betriebsstätte (Italien) zugeordnete Beteiligung an einer anderen italienischen Kapitalgesellschaft über 7 Jahre verteilt in Österreich geltend gemacht werden kann oder als Abschreibung auf eine internationale Schachtelbeteiligung nicht steuerwirksam ist, wenn keine Option zur Steuerpflicht abgegeben wurde. Weil im Anlassfall keine Option zur Steuerpflicht abgeben wurde, konnte die Teilwertabschreibung letztlich nicht steuerwirksam geltend gemacht werden.
Das BFG begründete dabei seine Sichtweise für das Vorliegen einer internationalen Schachtelbeteiligung wie folgt:
- Es liegen die formalen Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung vor (10%ige Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, Beteiligung seit mehr als einem Jahr).
- Auch wenn Italien die laufenden Einkünfte der Betriebsstätte besteuern darf, wird Österreich aufgrund der im DBA vorgesehenen Methode (Anrechnungsmethode) das Besteuerungsrecht an den Einkünften der in Italien gelegenen Betriebstätte nicht entzogen.
- Die Bestimmungen des § 2 Abs. 8 EStG (bei der Berechnung der Steuer zu berücksichtigende ausländische Einkünfte) enthalten keine Fiktion, nach der die ausländische Betriebsstätte einschließlich der ihr zugeordneten Beteiligung als im Inland gelegen zu behandeln ist.
- Die Regelungen zu internationalen Schachtelbeteiligungen erfordern es nicht, dass die ihr zugeordnete Beteiligung in einem anderen Land als die Betriebsstätte selbst liegen muss. Aus österreichischer Sicht ist nur relevant, dass es sich bei der Beteiligung um eine ausländische Kapitalgesellschaft handelt.
Durch die BFG-Entscheidung wurde somit klargestellt, dass die Regelungen für internationale Schachtelbeteiligungen auch für qualifizierte Auslandsbeteiligungen, welche über eine ausländische Betriebsstätte gehalten werden, bei Bestehen eines DBA mit Anrechnungsmethode anzuwenden sind.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.