DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
- Investitionsentscheidungen
- Finanzierungsentscheidungen
- Unternehmensberatung
- Unternehmensbewertung
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Aktiv
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Steuern
- Buchhaltung
- Lohn-Gehaltsverrechnung
- Jahresabschluss
- Rechtsformgestaltung
- Umgründung
- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
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Auswirkungen der ab 1.Mai 2004 erweiterten EU auf das Sozialversicherungsrecht
:: Pflichtversicherung und Beiträge
Da die Bestimmungen des Sozialrechtes auch für alle neuen Mitglieder ab 1. Mai 2004 sofort in Kraft getreten sind, besteht - zum Unterschied von früher - Pflichtversicherung lediglich in einem Staat, wenn Personen sowohl in Österreich als auch in einem EU-Beitrittsstaat eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Doppelversicherung ist somit entfallen. Die Zuständigkeit für die Pflichtversicherung ist wie folgt geregelt: - bei ausschließlich selbstständiger Tätigkeit im Wohnsitzstaat - bei unselbstständiger Tätigkeit im Tätigkeitsstaat - bei Kombination von selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit im Tätigkeitsstaat.
:: Krankenversicherung
Bei einer Erkrankung im Urlaub ist die kostenlose Behandlung in allen EU-Ländern garantiert. Selbstbehalte (z.B. Rezeptgebühren) werden aber nicht übernommen. Gleiches gilt auch für Pensionisten, die ihren Wohnsitz in ein neues Beitrittsland verlegen bzw. schon dort ansässig sind.
- Formulare für Bescheinigungen der Krankenversicherung:
E 106 Wohnsitzbescheinigung
E 111 Urlaubs- oder Auslandskrankenschein
E 128 Entsendungskrankenschein für Dienstnehmer
E 101 Entsendung bis zu 3 Monaten, Ausstellung durch Dienstgeber
E 102 Verlängerung der Entsendung um 12 Monate
:: Pensionsversicherung
- Anspruchsvoraussetzung
Alle Versicherungszeiten, die im EU/EWR Raum erworben wurden, sind zu berücksichtigen.
- Pensionsberechnung
Hier ist zu differenzieren, ob der Pensionsanspruch nur auf Basis der österreichischen oder auch auf ausländischen Versicherungszeiten beruht.
Pensionisten, die bereits eine österreichische Pension beziehen, bei der Versicherungszeiten aus Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn oder Zypern berücksichtigt wurden, können eine Neufeststellung ihrer Pension beantragen. Wird dieser Antrag bis 30. April 2006 gestellt, wirkt die Neufeststellung ab 1. Mai 2004.
- Auszahlung der Pension und des Pflegegeldes
Der Wohnsitz spielt keine Rolle. Eine Überweisung ist in alle EU/EWR Staaten möglich.
- Kein Export von Mindestpensionen
Die Ablehnung eines Antrages durch die Sozialversicherungsanstalt eine Ausgleichszulage an im Ausland wohnende Personen auszuzahlen, hat der EuGH 29.04.2004, C-160/02 bestätigt. Begründung: Es handelt sich um eine beitragsunabhängige Sonderleistung mit Sozialhilfecharakter.
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© DI VALENTINO Steuerberatung GmbH | Klienten-Info
Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.