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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Nachversteuerung von Auslandsverlusten bei unterjährigem Ausscheiden aus der Gruppe


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Nachversteuerung von Auslandsverlusten bei unterjährigem Ausscheiden aus der Gruppe

Juli 2018
Kategorien: Klienten-Info

Ein wesentlicher Vorteil der österreichischen Gruppenbesteuerung besteht in der anteiligen Zurechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder zum österreichischen Gruppenträger, wodurch Gewinne und Verluste innerhalb der Gruppe ausgeglichen werden können. Durch die Nachversteuerung im Inland, wenn es im Ausland zur Verlustverwertung kommt, soll eine doppelte Verlustverwertung verhindert werden. Ebenso ist vorgesehen, dass es „im Jahr des Ausscheidens“ des ausländischen Gruppenmitglieds zu einer Nachversteuerung der verbleibenden zugerechneten Verluste kommt. Insbesondere hat eine Nachversteuerung beim Gruppenträger zu erfolgen, wenn das Gruppenmitglied, dem die Auslandsverluste zugerechnet worden sind, nicht mehr der Unternehmensgruppe angehört.

Genau diese zeitliche Zuordnung von verbleibenden Verlusten des ausscheidenden ausländischen Gruppenmitglieds wurde strittig interpretiert und musste schließlich vom VwGH entschieden werden (GZ Ro 2017/15/0010 vom 27.11.2017). Sachverhalt dabei waren zwei ausländische Tochtergesellschaften, welche seit 2005 Gruppenmitglieder einer österreichischen Unternehmensgruppe waren (Bilanzstichtag von Gruppenträger und -mitgliedern war der 31.12.). 2010 kam es unterjährig zur Veräußerung dieser Tochtergesellschaften und zur Beendigung der Unternehmensgruppe. Fraglich war nun, ob die noch nicht verrechneten Verluste der ausländischen Gruppenmitglieder in 2009 oder 2010 beim Gruppenträgerergebnis gewinnerhöhend anzusetzen sind.

Der VwGH differenzierte bei seiner Entscheidung zwischen dem Zeitpunkt der Veräußerung der Tochtergesellschaften - dieser ist mittels Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums zu bestimmen - und dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Unternehmensgruppe. Wenngleich das Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe mangels ganzjähriger finanzieller Verbindung bereits mit Jahreswechsel (und nicht erst mit dem Zeitpunkt des unterjährigen Verkaufs der Anteile) erfolgt, ist fraglich, ob das Ausscheiden mit Ablauf des vorangegangenen Jahres (2009) oder mit Beginn des neuen Jahres (2010) passierte. Dem VwGH folgend endete die Rechtswirkung der Unternehmensgruppe mangels ganzjähriger finanzieller Verbindung mit Ende 2009 (mit Ablauf der letzten Sekunde). Die bisher nicht verrechneten Auslandsgruppenverluste sind somit und entgegen der Ansicht des BFG im Kalenderjahr 2009 gewinnerhöhend zuzurechnen, welches zugleich dem letzten Veranlagungsjahr der Gruppenzugehörigkeit der Gruppenmitglieder entspricht. Dies wird auch damit begründet, dass solche noch nicht verrechneten Auslandsverluste dem Gesetz nach einem Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger zuzurechnen sind; nach Beendigung der Gruppe und somit ohne Gruppenträger und -mitglied hätten die Verluste nur dem ehemaligen Gruppenmitglied bzw. -träger zugeordnet werden können.

Bild: © Eisenhans - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.