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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
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  • Unternehmensberatung
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  • Unternehmensnachfolge
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Steuern

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  • Umgründung
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  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Teilnahme an Spendenlotterie ist steuerlich nicht begünstigt

Februar 2018
Kategorien: Klienten-Info

Spenden von Privatpersonen an mildtätige Organisationen wie auch an Tierschutzorganisationen und freiwillige Feuerwehren sind durch die steuerliche Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben attraktiver geworden (seit dem Jahr 2017 werden die Spendenbeträge von den Empfängerorganisationen direkt an das Finanzamt übermittelt). Mitunter zu einer Steigerung der Spendenbereitschaft kommt es bei sogenannten Spendenlotterien, in deren Rahmen Lose für einen guten Zweck erworben werden können und mitunter durchaus attraktive Preise (Pkws, Reisegutscheine, etc.) in Aussicht gestellt werden. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/7102765/2013 vom 6.12.2017) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Loskaufpreis als Spende steuerlich abzugsfähig ist, sofern das erworbene Los leider nicht zu einem Gewinn geführt hat.

Für die steuerliche Geltendmachung von Spenden ist neben der Grenze von 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte Voraussetzung, dass der Spendenempfänger in der Spendenliste eingetragen ist (Abfragen sind online unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp möglich). Ebenso darf der Spende keine Gegenleistung gegenüberstehen - selbst wenn der Wert der Gegenleistung den Wert der Spende nicht erreicht - und auch kein Mitgliedsbeitrag sein. Für die Spende erhaltene Weihnachtskarten, Plastikkugelschreiber, Kalender usw. stellen keine begünstigungsschädliche Gegenleistung dar.

Das BFG führte in seiner Entscheidung aus, dass es bei Spendenlotterien zu einer rechtlichen Dreiecksbeziehung zwischen Sponsor (z.B. Reiseveranstalter, Möbelhaus, Autohaus etc.), Hilfsorganisation und Loskäufer kommt. Dabei gibt es für den Loskäufer die Gewinnchance auf wertvolle und attraktive Preise, welche keinesfalls als unerhebliche Gegenleistung eingestuft werden können. Der Umstand, dass der Reinerlös aus der Lotterie der Hilfsorganisation zu Gute kommt, tritt dabei in den Hintergrund. Ebenso ist es unerheblich, ob das Los tatsächlich einen Gewinn bringt oder nicht - der Loskaufpreis kann dem BFG folgend selbst dann nicht als Spende steuerlich geltend gemacht werden, wenn kein Gewinn erzielt wurde. Steuerlich abzugsfähig sind aber etwaig über den Loskaufpreis hinaus geleistete Zahlungen an die Hilfsorganisation (z.B. werden 20 € an die Hilfsorganisation überwiesen und dafür 6 Lose a 3 € erworben, so sind 2 € als Spende steuerlich abzugsfähig).

Bild: © rangizzz - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.