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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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  • Unternehmensberatung
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Änderungen bei den Kammerumlagen ab 1.1.2004


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Änderungen bei den Kammerumlagen ab 1.1.2004

Mai 2004
Kategorien: Klienten-Info

Bei der KU 1 ändert sich die Bemessungsgrundlage infolge der Ausweitung des Reverse-Charge-System bei der Umsatzsteuer und bei der KU 2 (DZ) gelten neue Beitragssätze und ein Befreiungsgrund für über 60jährige Dienstnehmer.

Kammerumlage 1

:: Bemessungsgrundlage
Vorsteuerbeträge (ausgenommen bei Geschäftsveräußerung)
+ Einfuhrumsatzsteuer (bei Importen aus nicht EU-Ländern)
Neu ab 1. Jänner 2004
+ Umsatzsteuer, die auf Kammermitglieder aufgrund von Leistungen anderer Unternehmer übergegangen ist und als Vorsteuer abgezogen werden kann (Reverse Charge)
- Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch

:: Freigrenze
Übersteigt der Nettojahresumsatz nicht € 150.000,-, ist keine KU 1 abzuführen.

:: Geltungsbereich
Die so ermittelte Bemessungsgrundlage gilt sowohl für umsatzsteuerpflichtige als auch unecht von der Umsatzsteuer befreite Kammermitglieder. Bei Vorsteuerpauschalierung ist die pauschalierte Vorsteuer die Bemessungsgrundlage.
Für bestimmte Branchen gelten Sonderregelungen (z.B.: Banken, Versicherungen, Pensionskassen, Spediteure, Werbeunternehmen, Bauträger, Brennstoff- und Mineralölhandel etc.)

:: Abfuhr
Die KU 1 beträgt 3 Promille der Bemessungsgrundlage und ist als Selbstbemessungsabgabe 1/4jährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15.August und 15. November an das Betriebsstättenfinanzamt (Abgabenart KU) zu entrichten.
Die Neuberechnung gilt erstmals für das 1. Quartal 2004 mit Abfuhrtermin 15. Mai 2004.
Wenn während des Jahres die Freigrenze überschritten wird, ist spätestens für das 4. Quartal die KU 1 zu berechnen und bis 15. Februar des Folgejahres abzuführen.

Kammerumlage 2 (DZ zum DB)

:: Bemessungsgrundlage
Diese ist identisch mit der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond (Bruttolohnsumme)

:: Beitragssätze

Oberösterreich 0,38 %
Vorarlberg 0,39 %
Wien 0,40 %
Niederösterreich, Kärnten 0,42 %
Salzburg 0,43 %
Tirol, Steiermark und Burgenland 0,44 %

Nicht gerade verwaltungsvereinfachend ist der Umstand, dass Kammermitglieder mit Betriebsstätten in verschiedenen Bundesländern die Prozentsätze des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden haben, auch wenn die Lohnverrechnung zentral erfolgt.

:: Freigrenze und Freibetrag
Übersteigt die monatliche Bruttolohnsumme nicht
€ 1.460,-, vermindert sich die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag von € 1.095,-.

:: Neue Befreiungsbestimmung ab 1. Jänner 2004
Arbeitslöhne von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, bleiben beitragsfrei für DB und DZ (KU 2)

:: Abfuhr
Die KU 2 ist unter der Abgabenart DZ am 15. des Folgemonats an das Betriebsstättenfinanzamt zu entrichten.

Bild: © Markus Bormann - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.