DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
- Investitionsentscheidungen
- Finanzierungsentscheidungen
- Unternehmensberatung
- Unternehmensbewertung
- Unternehmensnachfolge
- Liquidation
Aktiv
- Laufende Analyse
- Reporting
- Budget
- Interaktive Zusammenarbeit
Steuern
- Buchhaltung
- Lohn-Gehaltsverrechnung
- Jahresabschluss
- Rechtsformgestaltung
- Umgründung
- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Steuertermine 2018
Jänner
Fälligkeiten
15.1.
- USt für November 2017
- Lohnabgaben (L, DB, DZ, GKK, Stadtkasse/Gemeinde) für Dezember 2017
Fristen und Sonstiges
Ab 1.1.
- Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht
Bis 15.1.
- Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2017 für geringfügig Beschäftigte
- Beschäftigungsbonus (gilt für alle Monate): Der Antrag beim aws auf den Beschäftigungsbonus muss binnen 30 Tagen nach Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Gebietskrankenkasse gestellt werden.
Februar
Fälligkeiten
15.2.
- USt für Dezember 2017 bzw. 4.Quartal
- Lohnabgaben für Jänner
- ESt-Vorauszahlung 1. Viertel
- KöSt-Vorauszahlung 1. Viertel
28.2.
- Pflichtversicherung SVA
Fristen und Sonstiges
1.2.
- Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2017 (E18) in Papierform
Bis 15.2.
- Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2017
28.2.
- Jahreslohnzettelübermittlung per ELDA und Beitragsgrundlagennachweis an die Gebietskrankenkasse - bei unterjährigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aber schon früher
- Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten
- Meldepflicht von Zahlungen gem. § 109a und b EStG aus dem Vorjahr (elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt)
März
Fälligkeiten
15.3.
- USt für Jänner
- Lohnabgaben für Februar
April
Fälligkeiten
16.4.
- USt für Februar
- Lohnabgaben für März
Fristen und Sonstiges
3.4.
- Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2017 bei Stadtkasse/Gemeinde
30.4.
- Abgabe der Steuererklärungen 2017 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO
Mai
Fälligkeiten
15.5.
- USt für März bzw. 1.Quartal
- Lohnabgaben für April
- ESt-Vorauszahlung 2. Viertel
- KöSt-Vorauszahlung 2. Viertel
31.5.
- Pflichtversicherung SVA
Juni
Fälligkeiten
15.6.
- USt für April
- Lohnabgaben für Mai
Juli
Fälligkeiten
16.7.
- USt für Mai
- Lohnabgaben für Juni
Fristen und Sonstiges
2.7.
- Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2017 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline
bis 2.7.
- Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2017 aus Nicht-EU-Ländern
August
Fälligkeiten
16.8.
- USt für Juni bzw. 2.Quartal
- Lohnabgaben für Juli
- ESt-Vorauszahlung 3. Viertel
- KöSt-Vorauszahlung 3. Viertel
31.8.
- Pflichtversicherung SVA
September
Fälligkeiten
17.9.
- USt für Juli
- Lohnabgaben für August
Fristen und Sonstiges
Bis 30.9.
- Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2017 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften
Oktober
Fälligkeiten
15.10.
- USt für August
- Lohnabgaben für September
Fristen und Sonstiges
Ab 1.10.
- Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2017
Bis 1.10.
- Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2017 L 1 in Papierform oder FinanzOnline bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Erhalt von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen, sonst ist der Termin der 2.7. (via FinanzOnline)
- Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2017
- Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2018 für Einkommen- und Körperschaftsteuer
Bis 31.10.
- Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides
November
Fälligkeiten
15.11.
- USt für September bzw. 3.Quartal
- Lohnabgaben für Oktober
- ESt-Vorauszahlung 4. Viertel
- KöSt-Vorauszahlung 4. Viertel
30.11.
- Pflichtversicherung SVA
Dezember
Fälligkeiten
17.12.
- USt für Oktober
- Lohnabgaben für November
Fristen und Sonstiges
Bis 31.12.
- Schriftliche Meldung an GKK für Wechsel der Zahlungsweise (zwischen monatlich und jährlich) der MVK- Beiträge für geringfügig Beschäftigte
- Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2013 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab
31.12.
- Mitteilungspflicht für Country-by-Country Reporting (Formular oder FinanzOnline) bei Regelwirtschaftsjahr der obersten Muttergesellschaft
Bild: © John Hurst - Fotolia
© DI VALENTINO Steuerberatung GmbH | Klienten-Info
Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.