DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
- Investitionsentscheidungen
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Aktiv
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Steuern
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- Jahresabschluss
- Rechtsformgestaltung
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- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
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Verbotene Geschenkannahme im Arbeits-, Steuer- und Strafrecht
Lässt sich ein Dienstnehmer von Dritten in seiner dienstlichen Tätigkeit ohne Wissen und Willen des Dienstgebers unberechtigte Vorteile zuwenden, die nicht den im geschäftlichen Verkehr üblichen Gepflogenheiten entsprechen, so kann das ein Entlassungsgrund sein, sowie steuerliche und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Arbeitsrecht
Nach § 27 Zi 1 AngG liegt ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Entlassung vor, wenn sich der Dienstnehmer von Dritten unberechtigte Vorteile zuwenden lässt. In einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung vom 17. Mai 2000 wird ausgeführt, dass bei einer Zuwendung im Wert von S 20.000,- p.a. keinesfalls mehr von einer geringfügigen Zuwendung gesprochen werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dienstnehmer Einfluss auf Bestellungen oder Preisgestaltung von gelieferten Waren und Leistungen hat, oder für Reklamationen und Beschwerden zuständig ist. Allein die nicht unwesentliche Höhe einer Zuwendung stellt die dienstliche Korrektheit dem Arbeitgeber gegenüber in Frage. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist dem Dienstnehmer daher zu empfehlen, Zuwendungen von Vorteilen Dritter (Geschäftsfreunde des Dienstgebers) sicherheitshalber dem Dienstgeber mitzuteilen. Dazu sind wohl auch jene Zuwendungen zu rechnen, die unter dem Titel Verlosung oder Gewinne etc. (z.B. Reisen) zugewendet werden, wenn ein entsprechender Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit vorliegt.
Steuerrecht
· Auswirkungen beim Empfänger
Gemäß § 15 Abs. 2 EStG sind geldwerte Vorteile als Sachbezüge mit den üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes zu versteuern. Laut RZ 220 Lohnsteuerrichtlinien 1999 sind Incentiv-Reisen die von einem Geschäftspartner des Arbeitgebers zugewendet werden, als Sachbezug im Rahmen der Steuerveranlagung zu erfassen. Wird der Betrag gemäß § 41 Abs. 1 Zi 1 EStG von S 10.000,- p.a. überschritten, ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wendet die Incentiv-Reise der Arbeitgeber selbst zu, unterliegt sie als Sachbezug der Lohnsteuer. Auf die Befreiungsbestimmungen der RZ 78 Lohnsteuerrichtlinien 1999 für Betriebsveranstaltungen (S 5.000,- und S 2.550,- p.a.) sei hingewiesen.
· Auswirkungen beim Geber
Kommt der Zuwendung Betriebsausgabencharakter zu, ist sie dann steuerlich abzugsfähig, wenn der Empfänger genannt wird. Zuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, sind gemäß § 20 Abs. 1. Zi 1 EStG auch dann nicht abzugsfähig, wenn der Empfänger genannt wird. Gleiches gilt für Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Zi 3 EStG.
Unabhängig von der Qualifikation als steuerlich abzugsfähige oder nicht abzugsfähige Ausgabe, ist der Zufluss beim Empfänger - wie oben ausgeführt - zu beurteilen.
Strafrecht
Unter strafrechtlicher Sanktion stehen Schenkungen an Beamte, Politiker, leitende Angestellte eines Unternehmens und an Sachverständige. Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen aktiver und passiver Bestechung in den §§ 304 bis 307. Damit ist sowohl der Geschenkgeber als auch der Geschenknehmer - bei Vorliegen der betreffenden Straftatbestände - mit Strafe bedroht.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.