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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Sind die Zustellkosten für "Essen auf Rädern" eine außergewöhnliche Belastung?

September 2017
Kategorien: Klienten-Info

Die steuerliche Geltendmachung von Kosten für "Essen auf Rädern" als außergewöhnliche Belastung sorgt nach wie vor für Kontroversen. Nachdem der VwGH bereits entschieden hat, dass die Kosten für "Essen auf Rädern" grundsätzlich nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung führen können - es sei nämlich nicht außergewöhnlich, in Gaststätten zu essen - kam das Bundesfinanzgericht, noch dazu am selben Tag (!), nunmehr zu zwei unterschiedlichen Ergebnissen.

Das BFG Feldkirch (GZ RV/1100719/2016 vom 25. April 2017) fällte eine für die Steuerpflichtigen positive Entscheidung. Im konkreten Fall wurde einem unheilbar kranken und alleinstehenden Mann ermöglicht, auch durch die regelmäßige Inanspruchnahme von "Essen auf Rädern", weiterhin in seiner Wohnung zu leben. Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit der Belastung sowie eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit waren gegeben und so kam das BFG zum Schluss, dass zwar nicht die Kosten für das Essen selbst, jedoch die Zustellkosten für "Essen auf Rädern" als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Die Aufwendungen für die eigene Verpflegung sind typische Kosten für die Lebensführung und bereits durch die tarifliche Steuerfreistellung des pauschalen Existenzminimums steuerlich berücksichtigt.

Hingegen entschied das BFG Wien (GZ RV/7103409/2016 vom 25. April 2017) in einem ähnlich gelagerten Fall wieder anders bzw. wie bereits der VwGH und verneinte auch die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zustellkosten. Die Verpflegung mit "Essen auf Rädern" sei demnach im vorliegenden Fall (einer 92-Jährigen) zwar durch die Krankheit und Behinderung bedingt als zwangsläufig anzusehen. Jedoch fehlt es mit dem Verweis auf die Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten an dem Merkmal der Außergewöhnlichkeit. Daran ändert auch nicht, dass im konkreten Fall die in einem Gasthaus zubereiteten Speisen nicht im Gasthaus sondern zuhause konsumiert wurden.

Die Uneinigkeit zwischen VwGH und BFG und sogar innerhalb des BFG führt zu Rechtsunsicherheit. Fest steht jedenfalls, dass die Verpflegungskomponente bei Mahlzeitdiensten wie"Essen auf Rädern" keinesfalls als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.