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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Beschäftigungsbonus ab 1. Juli beantragen

Juli 2017
Kategorien: Klienten-Info

Ab 1. Juli 2017 kann der Beschäftigungsbonus beantragt werden, durch den es zu einer Senkung der Lohnnebenkosten und somit zu positiven Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Standort Österreich kommen soll (siehe auch KI 03/17). Wesentliche Voraussetzung für die Förderung ist die Schaffung von zusätzlichen vollversicherungspflichtigen (Arbeits)Stellen in Österreich und es muss sich dabei um eines der folgenden Anstellungs- bzw. Beschäftigungsverhältnisse handeln:

  • Anstellung einer beim AMS als arbeitslos gemeldeten Person;
  • Anstellung eines Abgängers einer österreichischen Bildungseinrichtung (Schule/Hochschule);
  • Aufnahme einer in Österreich bereits beschäftigt gewesenen Person (Jobwechsler);
  • Die Beschäftigung muss SV-pflichtig sein sowie dem österreichischen Sozialversicherungsrecht und Arbeitsrecht unterliegen.

Es werden für einen Zeitraum von 3 Jahren 50% der nachweislich bezahlten Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) jährlich im Nachhinein ausbezahlt (rückerstattet), wobei zu beachten ist, dass der Antrag binnen 30 Tagen nach Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Gebietskrankenkasse gestellt werden muss. Für die Abwicklung der Anträge ist die Förderbank Austria Wirtschaftsservice (aws) zuständig - die Anmeldung erfolgt über http://www.beschaeftigungsbonus.at/.

Der Beschäftigungsbonus ist als Zuschuss ausgestaltet und ist beim Arbeitgeber als Empfänger er Förderung steuerfrei, da die Förderung der Lohnnebenkosten nicht durch eine Steuerbelastung gekürzt werden soll. Dementsprechend erfolgt auch keine Aufwandskürzung der geförderten Lohnnebenkosten.

Zu den geförderten Lohnnebenkosten zählen neben Krankenversicherungs-, Unfallversicherungs- und Pensionsversicherungsbeitrag auch BV-Beiträge, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer.

Da mit dem Beschäftigungsbonus die Neuschaffung von Arbeitsplätzen gefördert wird, muss nachgewiesen werden, dass zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und einem Jahr davor zumindest ein zusätzliches Arbeitsverhältnis geschaffen wurde. Es ist vorgesehen, dass der Zuwachs (an Arbeitsplätzen) zumindest ein Vollzeitäquivalent ausmacht - dies entspricht einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden, welche in Form von Voll- aber auch Teilzeitkräften nachgewiesen werden kann. Im Detail werden der Beschäftigungsstand am Tag vor Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses sowie der Beschäftigungsstand am jeweiligen Ende der vier Vorquartale herangezogen und miteinander verglichen. Die Beschäftigungsdauer für die neu geschaffene Stelle muss zumindest ununterbrochen vier Monate betragen.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.