+43 512 560589 office@divalentino.at

DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Neue Umsatzsteuertatbestände für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Eigenverbrauch ab 1. Jänner 2004

März 2004
Kategorien: Klienten-Info

Infolge Änderung des Umsatzsteuergesetztes betreffend die Eigenverbrauchsbesteuerung kommt es für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sowie für Werbegeschenke zu einer Umsatzsteuerbelastung von bestimmten Aufwendungen, sofern diese nicht geringfügiger Natur sind. Für geplante Werbekampagnen ab 2004 sind daher eventuelle Zusatzkosten zu kalkulieren. Die bisher selbständigen Tatbestände des Nutzungs- und Leistungseigenverbrauches sind abgeschafft. Ab 1. Jänner 2004 wird der Entnahme-Eigenverbrauch einer Lieferung, der Nutzungs- und Leistungseigenverbrauch der sonstigen Leistung gleichgestellt.
Als selbstständiger Eigenverbrauchstatbestand bleiben bestehen: Aufwendungen, die einkommenssteuerlich nicht abzugsfähig sind, sowie Auslandsaufwendungen, welche im Inland nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten.

Praktische Auswirkungen

Neu sind folgende Umsatzsteuertatbestände:

:: Unentgeltliche Zuwendungen an Arbeitnehmer
- Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (Entnahmetatbestand)
Hier handelt es sich eher um eine textliche Neufassung und weniger um eine materielle Neuerung. Schon bisher lag nämlich Umsatzsteuerpflicht vor, wenn die unentgeltliche Zuwendung eher im Interesse der Arbeitnehmer, als im Interesse des Betriebes erfolgte. Laut Gesetzestext sind Aufmerksamkeiten - wie bisher - von der Besteuerung ausgenommen.

- Unentgeltliche Leistungen an Arbeitnehmer (Verwendungs- und Leistungseigenverbrauch)
Sofern nicht ohnedies der Tatbestand eines umsatzsteuerpflichtigen tauschähnlichen Umsatzes vorliegt, kann es zur Umsatzsteuerpflicht aus diesem Titel kommen. Hierher gehören z.B. Kantinenumsätze sowie die Überlassung eines betrieblichen Kfz, für welches der Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist, an Arbeitnehmer, ferner die Überlassung eines betrieblichen Kfz’s mit Chauffeur an den Arbeitnehmer für Privatfahrten. Kleine Aufmerksamkeiten sind ebenfalls umsatzsteuerfrei.

:: Unentgeltliche Zuwendungen an Dritte
Hier liegt effektiv eine materielle Neuerung betreffend eines Umsatzsteuertatbestandes vor, der - wie einleitend erwähnt - für Werbemaßnahmen zu Zusatzkosten führt. Die erläuternden Bemerkungen führen Beispiele an:

Werbezwecke, Verkaufsförderung, Imagepflege, höherwertige Geschenke an Geschäftsfreunde, Sachspenden an Vereine, Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben, Verlosungen etc. zu Werbezwecken. Ausgenommen sind wiederum Geschenke von geringem Wert und die Abgabe von Warenmustern.

Schlussbemerkung

Während hinsichtlich der textlichen Neufassung betreffend die unentgeltlichen Zuwendungen an Arbeitnehmer keine gröberen Änderungen zu erwarten sind, wird es beim neuen materiellen Tatbestand der unentgeltlichen Zuwendungen an Dritte infolge von Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Tausch, Repräsentation und Gratisabgabe sicher zu Problemen kommen, welche hoffentlich ehestens in den Umsatzsteuerrichtlinien geklärt werden.

 

Bild: © PhotographyByMK - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.