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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

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  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

GSBG-Beihilfe für Ärzte und Krankenanstalten

März 2004

Seit dem 1. Jänner 1997 sind Leistungen aus ärztlicher Tätigkeit unecht umsatzsteuerbefreit (die Umsätze unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer - allerdings ist damit auch der Wegfall der Vorsteuerabzugsberechtigung verbunden). Eine unechte Steuerbefreiung besteht auch für jene - unmittelbar mit der Patientenbehandlung im Zusammenhang stehenden - Leistungen, die von Kranken- und Pflegeanstalten, Alters-, Blindenheimen und Siechenheimen bzw. Kuranstalten erbracht werden. Voraussetzung ist auch, dass diese von Körperschaften öffentlichen Rechts bzw. von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Institutionen geführt werden. Die Umsätze von privaten (auf Gewinn gerichteten) Krankenanstalten sind hingegen mit 10% steuerpflichtig; es besteht im Gegenzug aber auch die Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges. Zur Kompensation des fehlenden Vorsteuerabzuges bei unecht umsatzsteuerbefreiten Leistungen von Ärzten und Krankenanstalten hat der Gesetzgeber mit dem etwas sperrig klingenden "Gesundheits- und Sozialbereichsbeihilfengesetz (GSBG)" einen Ausgleich in Form einer Beihilfe geschaffen (diese Beihilfe besteht u.a. auch noch für die Krankenkassen als Sozialversicherungsträger).

Bei den begünstigten Krankenanstalten ist die Beihilfe dabei grundsätzlich als voller Ausgleich für die nicht abziehbaren Vorsteuern konzipiert. Die Beihilfe wird lediglich um 10% jener unecht steuerbefreiten Leistungsentgelte, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (dazu zählen insbesondere Behandlungsgebühren für Privatpersonen, Klassegelder etc), gekürzt.

Bei Vertragsärzten besteht die GSBG-Beihilfe in Form eines fachgruppenspezifischen Ausgleichs für den Entfall der Vorsteuerabzugsberechtigung. Die Höhe des Anspruchs des jeweiligen Facharztes ist nachstehender Tabelle zu entnehmen und orientiert sich dabei am in den Tarifverträgen oder ähnlichen Verträgen festgelegten Entgelt, soweit die Leistung im Rahmen eines Vertrages (Einzelvertrag) mit dem Sozialversicherungsträger, einer Krankenfürsorgeeinrichtung oder einem Träger des öffentlichen Fürsorgewesens erbracht wird.

Augenheilkunde und Optometrie

3,9%
Chirurgie

4,5%
Frauenheilkunde und Geburtshilfe

3,1%
Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten

3,3%
Haut- und Geschlechtskrankheiten

3,4%
Innere Medizin

4,4%
Kinder- und Jugendheilkunde

3,3%
Lungenkrankheiten

4,5%
Neurologie/Psychiatrie

3,0%
Orthopädie und orthopädische Chirurgie

3,1%
Physikalische Medizin

3,3%
Radiologie, med. Radiologie-Diagnostik, Strahlentherapie-Radioonkologie

5,8%
Unfallchirurgie

4,3%
Urologie

3,3%
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

4,8%
Medizinische und chemische Labordiagnostik

6,7%
bzw. bei Ärzten der Allgemeinmedizin,
Gutachterärzte, sonstige nicht eigens angeführte Fachärzte

3,4%

Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt im Zuge der Endabrechnung mit der Sozialversicherung. Anzumerken ist noch, dass im Falle einer gesetzlich oder vertraglich geregelten (teilweisen) Bezahlung durch den Patienten der erstattungsfähige Ausgleich dennoch vom gesamten Entgelt (inkl. Selbstbehalt) berechnet wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistung im Rahmen eines Einzelvertrages erfolgt und das Entgelt im Tarifvertrag mit der Sozialversicherung festgelegt ist. Zu beachten ist weiters, dass jene Umsätze von Ärzten, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen (z.B. Vermietung von medizinischen Geräten an andere Ärzte, Mitarbeit bei medizinischen Fachzeitschriften, Vortragstätigkeit etc.) auch nicht beihilfenberechtigt sind. Der Arzt ist jedoch für diese steuerpflichtigen Umsätze ohnehin (aliquot) vorsteuerabzugsberechtigt.

Bild: © contrastwerkstatt - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.