DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Fahrtkosten zum Fortbildungsort
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der ausgeübten oder beruflich verwandten Tätigkeit können vom Arbeitnehmer grundsätzlich als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies umfasst nicht nur Kosten für Kursunterlagen, Skripten, Fachliteratur usw. sondern auch die Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte im tatsächlich angefallenen Umfang (oftmals in Form von Kilometergeldern). Fahrtkosten können jedoch dann nicht angesetzt werden, sofern sie bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten sind. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/5101021/2016 vom 17.1.17) mit der Frage auseinanderzusetzen, in welcher Höhe Fahrtkosten zum Fortbildungsort als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Konkret ging es darum, dass zu Weiter- und Fortbildungszwecken ein WIFI-Kurs abends unter der Woche besucht wurde und der Kursteilnehmer deshalb regelmäßig bereits am frühen Nachmittag seinen Arbeitsplatz verließ und nachhause fuhr. Nach Duschen und Vorbereitung auf den Kurs fuhr er von zuhause zum WIFI-Kurs, wobei rein geographisch betrachtet der Arbeitsort wiederum passiert wurde. Das Finanzamt verweigerte die vom Kursteilnehmer geltend gemachten Fahrtkosten in Form des Kilometergeldes für die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Kursort (hin und retour) mit dem Hinweis, dass sich diese Fahrtstrecke teilweise mit der Strecke vom Wohnort zur Arbeitsstätte deckt. Es sind daher nur die Mehrkilometer (das sind gerade einmal 5 km in eine Richtung) vom Arbeitsort zum Kursort anzuerkennen, da für die Strecke von der Wohnung zum Arbeitsort bereits Pendlerpauschale und Pendlereuro gewährt wurden.
Dem BFG folgend wurde mittels Anwesenheitszeiten beim WIFI und elektronischen Arbeitszeiterfassungen eindeutig nachgewiesen, dass der Steuerpflichtige an Kurstagen bereits am Nachmittag von seinem Arbeitsplatz an den Wohnort zurückkehrte, um am Abend von zuhause direkt zum Fortbildungsort zu fahren. Mit Hinweis auf frühere VwGH-Rechtsprechung ist es auch durchaus üblich, die Fahrtkosten mittels amtlichen Kilometergeldes zu ermitteln. Fahrtkosten können nur dann nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Fahrten darauf abzielen, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren. Im vorliegenden Fall standen allerdings die Fahrten zwischen Wohnung und Fortbildungsort in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsstätte – daran ändert auch nichts der geographische Umstand, dass der Kursort vom Arbeitsort in kürzerer Entfernung als vom Wohnort aus erreicht werden kann. Der Kursteilnehmer hatte nämlich niemals vor, seine nahe am Weg zum Kursort gelegene Arbeitsstätte anzusteuern, geschweige denn aufzusuchen. Die Situation ist auch nicht mit jener vergleichbar, in der ein Arbeitnehmer in einer langen Mittagspause nachhause zum Essen fährt und dann wieder an den Arbeitsplatz zurückkehrt - in diesem Fall ist die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort durch Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale bereits abgedeckt. Im Endeffekt können also die Fahrtkosten von zuhause direkt zum Fortbildungsort und zurück als Werbungskosten (Kilometergeld für die gesamte Strecke) steuerlich geltend gemacht werden.
Bild: © Tom Mc Nemar - Fotolia
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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.