DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Einlagenrückzahlung Neu - Ermittlung des erstmaligen Standes der Innenfinanzierung (BMF-Info)
Die Regelungen des § 4 Abs. 12 EStG zur Einlagenrückzahlung wurden in den letzten beiden Jahren mehrmals angepasst. Das bisher geltende Wahlrecht, wonach eine offene Ausschüttung eines unternehmensrechtlichen Bilanzgewinnes steuerlich entweder als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung behandelt werden kann, wurde zwar grundsätzlich beibehalten. Als zusätzliche Voraussetzung für eine (offene) Gewinnausschüttung gilt nunmehr aber auch ein positiver Stand der Innenfinanzierung. Unter Innenfinanzierung werden die von der Gesellschaft erwirtschafteten (und noch nicht ausgeschütteten) Gewinne verstanden, wohingegen Einlagen als Außenfinanzierung gelten.
Die Frage, ob Einlagenrückzahlung oder Gewinnausschüttung ist deshalb von Bedeutung, da sich daran beim Empfänger unterschiedliche steuerliche Konsequenzen knüpfen. Eine Gewinnausschüttung ist bei Ausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, während Dividenden an natürliche Personen in der Regel der Kapitalertragsteuer von 27,5% unterliegen. Auf der anderen Seite kürzt eine Einlagenrückzahlung die Anschaffungskosten und wird – wenn die Anschaffungskosten dadurch unter einen Wert von Null sinken – als Veräußerungsgewinn behandelt. Bis zu dieser Grenze ist eine Einlagenrückzahlung grundsätzlich ein steuerneutraler Vorgang.
Schüttet beispielsweise eine inländische Kapitalgesellschaft an ihre ebenfalls inländische Muttergesellschaft aus und kann diese steuerlich mangels Innenfinanzierung (vereinfacht gesprochen erwirtschaftete Gewinne) nicht als Gewinnausschüttung behandeln, so kann es zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn kommen, wenn die Muttergesellschaft keine Anschaffungskosten in dieser Höhe aufweist. Die Aussagen gelten für offene Gewinnausschüttungen - bei verdeckten Gewinnausschüttungen kann es nie zu einer Einlagenrückzahlung kommen. Grundsätzlich gilt daher bei Kapitalgesellschaften, dass ein möglichst hoher Stand der Innenfinanzierung positiv ist.
Der Stand der Innenfinanzierung (welcher zum letzten Stichtag vor dem 1.8.2015 und somit bei einem Regelgeschäftsjahr zum 31.12.2014 ermittelt werden muss) kann nach zwei Methoden berechnet werden:
- Bei der pauschalen Methode wird vom gesamten bilanziellen Eigenkapital das steuerliche Einlagen-Evidenzkonto abgezogen.
- Nach der genauen Methode ist die Historie der Gesellschaft aufzurollen und der Stand der Innenfinanzierung aus den Ergebnissen von Beginn an zu ermitteln.
Die Praxis zeigt, dass es bei beiden Methoden Anwendungsprobleme gibt bzw. mitunter nicht sachgerechte Ergebnisse auftreten. Besonders bei der genauen Methode sind aufgrund der beschränkten Aufbewahrungsfristen oftmals nicht mehr sämtliche Daten verfügbar. Als Erleichterung hat das BMF in einem Erlass im November 2016 (BMF-010203/0359-VI/6/2016 vom 4.11.2016) der in der Literatur zuvor diskutierten Mischmethode eine grundsätzliche Zustimmung erteilt. Demnach bestehen aus Sicht der Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn bei Inanspruchnahme der genauen Ermittlungsmethode der Stand der Innenfinanzierung zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1.8.2006 pauschal ermittelt wird und in weiterer Folge genau fortgeschrieben wird. Der erstmalige Stand wird damit zuerst pauschal und über die nächsten neun Jahre dann genau ermittelt (deshalb auch „Mischmethode“).
Komplexe Konstellationen können sich vor allem bei Umgründungen ergeben: Dabei gilt u.a., dass steuerliche Buchgewinne oder Buchverluste aus der Umgründung keinen Einfluss auf die Innenfinanzierung haben. Bei Verschmelzungen und Umwandlungen werden die Innenfinanzierungskonten zusammengezählt. Im Falle von Spaltungen soll das Innenfinanzierungskonto der übertragenden Gesellschaft im Verhältnis der Verkehrswerte geteilt werden. Bei der aufnehmenden Gesellschaft kommt es dann zu einer Aufstockung bzw. bei der übertragenden Gesellschaft zu einer Abstockung des Standes der Innenfinanzierung.
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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.