+43 512 560589 office@divalentino.at

DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

BMF-Information zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung

Februar 2017
Kategorien: Klienten-Info

Wohl auch weil erstmals in der zweiten Jahreshälfte 2017 antragslose Arbeitnehmerveranlagungen für das Jahr 2016 durchgeführt werden, hat das BMF häufige Fragen dazu in einer Information zusammengefasst. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die antragslose Arbeitnehmerveranlagung nur solche Konstellationen betrifft, die zu einer Steuergutschrift führen und überdies immer die Möglichkeit besteht, von sich aus eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen und dadurch Werbungskosten geltend zu machen, welche vom Finanzamt bisher nicht automatisch berücksichtigt werden konnten.

Sinn und Zweck der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung, welche im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 eingeführt wurde, ist eine automatische Veranlagung (von Amts wegen) jener Arbeitnehmer, welche nach Datenlage des Finanzamts (insbesondere aus Lohnzetteln) aus einer Arbeitnehmerveranlagung Anspruch auf eine Steuergutschrift hätten. Dies ist, lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorausgesetzt, regelmäßig dann der Fall, wenn man nicht ganzjährig beschäftigt war oder unterschiedlich hohe Bezüge hatte und folglich zu viel Lohnsteuer bezahlt hat. Ein weiterer Anwendungsbereich der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung ergibt sich bei Anspruch auf Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ("Negativsteuer"). Umgekehrt bringt die antragslose Arbeitnehmerveranlagung keine Vereinfachung, sofern in dem entsprechenden Jahr Werbungskosten angefallen sind oder Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollen. Solche Abzugsposten müssen im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) angegeben werden, da sie ja dem Finanzamt nicht automatisch bekannt sein können. Ebenso wird es aufwendiger, wenn neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften noch andere steuerpflichtige Einkünfte wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder aus selbständiger Arbeit erzielt wurden. In solchen Situationen muss eine Einkommensteuererklärung (Formular E 1) abgegeben werden – die antragslose Arbeitnehmerveranlagung würde zu einem unrichtigen Ergebnis führen.

Grundsätzlich hat man 5 Jahre Zeit für die Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung. Die antragslose und somit automatische Arbeitnehmerveranlagung soll zu schnelleren Steuergutschriften führen und wird daher vom Finanzamt erstmals auf jene Fälle angewendet, bei denen anzunehmen ist, dass die Steuergutschrift auch tatsächlich in der vorausberechneten Höhe anfällt. Dies liegt dann vor, wenn der Vergleich zwischen der auf Grundlage der Lohnzettel ermittelten Einkommensteuer und der einbehaltenen Lohnsteuer des entsprechenden Jahres eine Gutschrift zeigt. Folglich werden jene Steuerpflichtige nicht ausgewählt, die in den beiden Vorjahren Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht haben bzw. noch weitere als unselbständige Einkünfte erklärt haben. Sofern bis zum 31.12.2018 noch immer keine Steuerveranlagung für 2016 erfolgt ist, wird laut BMF-Info das Finanzamt im Falle einer Steuergutschrift jedenfalls eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung für 2016 durchführen.

Kommt die antragslose Arbeitnehmerveranlagung zum ersten Mal in Betracht, wird der BMF-Info folgend das Finanzamt den Steuerpflichtigen vor Bescheiderlassung schriftlich verständigen, um auch die richtige Kontonummer zwecks Überweisung der Gutschrift sicherzustellen. Die aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung resultierende Gutschrift wird freilich nur nach Verrechnung mit einem allfälligen Steuerrückstand überwiesen. Sollte man mit der Gutschrift aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung nicht einverstanden sein, da etwa Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen noch nicht berücksichtigt wurden, muss nur eine Steuererklärung (Formular L 1 oder E 1) abgegeben werden. Das Finanzamt hebt dann den Bescheid aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung auf und erlässt einen Bescheid basierend auf den tatsächlichen Begebenheiten. Vergleichbares gilt, wenn man z.B. erstmals auch andere Einkünfte als nichtselbständige Einkünfte erzielt hat und der Steuerbescheid aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung deshalb nicht korrekt ist – es muss dann eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Bild: © Eisenhans - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.