DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Ausschluss der Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe verstößt gegen EU-Recht
Mit dem BBG 2011 wurde die Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Nachteilig von der Änderung betroffen waren dabei energieintensive Betriebe des Dienstleistungssektors wie etwa Einkaufszentren, Hotels oder Skiliftbetreiber, die durch diese Änderung die über den Selbstbehalt hinausgehende Erstattung der Energieabgaben verloren haben. Gegen diese Gesetzesänderung haben betroffene Unternehmen Beschwerde erhoben und diese mit einem Verstoß gegen geltendes EU-Recht begründet. Der EuGH (21.7.2016, Rs C-493/14) ist diesen Bedenken nunmehr gefolgt und hat die Einschränkung als Verstoß gegen das Unionsrecht gewertet. Begründet wird dies damit, dass die Änderung im Sinne einer Einschränkung dieser Beilhilfe im Jahr 2011 nicht ordnungsgemäß bei der Kommission angemeldet wurde und damit das strenge Transparenzgebot im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen unterlaufen wurde.
Mangels Genehmigung der geänderten Rechtslage durch die Kommission ist daher vom Fortbestehen der bis zum BBG 2011 geltenden Rechtslage auszugehen. Dies bedeutet, dass der Ausschluss von Dienstleistungsunternehmen nicht wirksam wurde und diese daher Anträge auf Energieabgabenvergütung für die Zeiträume nach dem 1.2.2011 stellen können. Ein solcher Antrag kann bis zu fünf Jahre rückwirkend gestellt werden. Noch unklar ist die Situation für Dienstleistungsbetriebe, die für die Energieabgabenvergütung für 2011 bzw. für Jänner 2011 bereits einen rechtskräftigen Bescheid erwirkt haben.
Komplex wird die Angelegenheit auch für Zeiträume ab 2015. Das BMF hat am 12.12.2014 die Beihilfe der Kommission gemeldet, wodurch die Einschränkung auf Produktionsbetriebe ab diesem Zeitpunkt möglicherweise zulässig ist. Dieser Punkt wird im gegenständlichen Judikat des EuGH nicht behandelt. Da die alte Rechtslage auch für Produktionsunternehmen günstiger ist, kann sich auch für diese – in Abhängigkeit vom Verfahrensstand - möglicherweise ein höherer Rückvergütungsanspruch ergeben.
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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.