DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
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Steuern
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- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Geschäftsfreundebewirtung im Umsatz- und Einkommensteuerrecht
Die Änderungen der EStR 2000 per 22. Juli 2003 insbesondere hinsichtlich der Bewirtungskosten bei Events soll als Anlass genommen werden, einen Überblick über die Geschäftsfreundebewirtung im Umsatz- und Einkommensteuerrecht zu geben:
Geschäftsfreundebewirtung im Einkommensteuerrecht
Aufwendungen bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind hinsichtlich der Abzugsfähigkeit wie folgt zu unterscheiden:
- Bewirtungsaufwendungen sind vom Abzugsverbot nicht betroffen und sind daher zu 100% abzugsfähig
- Bewirtungsaufwendungen sind lediglich zu 50% abzugsfähig
- Bewirtungsaufwendungen sind zur Gänze nicht abzugsfähig
Die Bewirtungsaufwendungen beziehen sich auf Geschäftsessen sowohl im Betrieb als auch außerhalb und schließen auch Hotelkosten des Gastes oder Kosten der Unterbringung im Haus des Gastgebers ein.
Im § 20 EStR Rz 4816 wird der Begriff "Geschäftsfreund" definiert: Als Geschäftsfreunde gelten jene Personen, mit denen eine geschäftliche Verbindung besteht oder angestrebt wird. Dies umfasst auch Arbeitnehmer eines Geschäftsfreundes, nicht jedoch Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen selbst.
:: 100% abzugsfähig sind folgende Aufwendungen:
- Die Bewirtung ist Leistungsinhalt bzw. steht unmittelbar mit der Leistung im Zusammenhang (z.B. Verpflegungskosten anlässlich einer Schulung, wobei die Kosten im Schulungspreis enthalten sind)
- Bewirtung hat Entgeltcharakter (z.B. Incentive-Reisen)
- Bewirtung ohne Repräsentationskomponente (z.B. die Bewirtung selbst ist Werbung wie bei Produkt- und Warenverkostung). Hierunter fallen auch Bewirtungskosten bei "Events"
NEU: Abzugsfähigkeit von Bewirtungkosten bei "Events"
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Events anfallen, sind abzugsfähig (Rz 4819 EStR).
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Der Anlass der Veranstaltung ist dem Betriebsgeschehen zuzuordnen
- Das Event-Marketing wird im Rahmen eines Marketingkonzeptes vom Unternehmen dazu eingesetzt, das Marktteilnehmerinteresse auf das Unternehmen zu lenken und dem Adressaten firmen- und produktbezogene Kommunikationsinhalte erlebnisorientiert zu vermitteln. Liegt ein solches Werbekonzept vor und entspricht die durchgeführte Maßnahme diesem Konzept, sind Bewirtungskosten, die im Rahmen eines durchgeführten "Events" anfallen, zur Gänze Betriebsausgaben.
Liegt ein betrieblich veranlasster Event vor, kann von einer Aufteilung in abzugsfähige Aufwendungen für Geschäftsfreunde bzw. potentielle Kunden und nichtabzugsfähige Aufwendungen für andere Personen abgesehen werden.
:: 50% abzugsfähige Aufwendungen:
Lediglich zu 50% abzugsfähig sind alle Bewirtungsaufwendungen, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist, der Werbezweck eindeutig ist und die Bewirtung der Geschäftsfreunde überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst ist. Der Gastgeber (bewirtender Unternehmer oder dessen Dienstnehmer) muss dies glaubhaft machen können, d.h., er muss darlegen, welches konkrete Geschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen bzw. ernsthaft angestrebt wurde (z.B. "Arbeitsessen" im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses). Bewirtungskosten, die im Zusammenhang mit einem betrieblich veranlassten "Event" anfallen, dem kein "Event-Marketing"-Werbekonzept (Rz 4823) zu Grunde liegt, sind ebenfalls lediglich zu 50% abzugsfähig.
Darüber hinaus müssen auch in diesem Fall die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- der Anlass der Veranstaltung ist ausschließlich dem Betriebsgeschehen und nicht der Privatsphäre (z.B. Geburtstagsfest) zuzuordnen und
- es nehmen weitaus überwiegend Geschäftsfreunde und potentielle Kunden teil.
:: Keine abzugsfähigen Aufwendungen:
Dient die Geschäftsfreundebewirtung primär der Repräsentation ist sie zur Gänze nicht abzugsfähig. (z.B. Bewirtung in Form von Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss oder Bewirtung in Zusammenhang mit dem Besuch von gesellschaftlichen Veranstaltungen [Bälle, Essen nach Theater usw.
Bild: © Markus Bormann - Fotolia
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.