DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Fahrtkostenersatz bei rechtswidriger Kündigung
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere bei überraschender Kündigung bzw. Entlassung durch den Arbeitgeber, ist es wirtschaftlich nur zu verständlich, dass ehestmöglich eine neue Stelle gesucht und angenommen wird. Sollte sich in einem Rechtstreit herausstellen, dass die Entlassung bzw. Kündigung ungerechtfertigt war, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so zu stellen, als wäre er auch während seiner gekündigten Zeit weiterbeschäftigt worden. Allerdings ist das nachzuzahlende Gehalt um anderweitig erworbene Bezüge zu verringern, da der Arbeitnehmer bei Nichtleistung seiner vereinbarten Dienste nicht besser gestellt sein soll als bei ihrer Erbringung. Mit anderen Worten soll der unrechtmäßig gekündigte Arbeitnehmer zwar so gestellt werden, als ob er nie gekündigt worden wäre, jedoch auch nicht besser, indem er gleichsam doppelt entschädigt wird.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich (GZ 8 ObA 61/15a vom 15.12.2015) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein in der Jugendwohlfahrt beschäftigter Diplomsozialarbeiter mit November 2009 gekündigt wurde (Arbeitgeberkündigung), er jedoch die Kündigung mit Entscheidung von April 2012 erfolgreich gerichtlich anfechten konnte, womit im Endeffekt das vermeintlich gekündigte Dienstverhältnis weiterhin aufrecht war. Während der langen Verfahrensdauer war der Diplomsozialarbeiter nach kurzer Arbeitslosigkeit die meiste Zeit in seiner angestammten Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber angestellt. Der ehemalige und wiederum aktuelle Arbeitgeber ersetzte die Differenz zum Arbeitslosengeld und zu dem zwischenzeitlich verdienten Gehalt. Da der zwischenzeitliche Arbeitsort vom Wohnsitz deutlich weiter entfernt war als der frühere Arbeitsplatz, forderte der zu Unrecht gekündigte Diplomsozialarbeiter jedoch auch den (Schaden)Ersatz der mit der um ca. 100km längeren Fahrtstrecke zusammenhängenden Kosten. Diese errechnete er mittels amtlichen Kilometergeldes unter Berücksichtigung der vom zwischenzeitlichen Arbeitgeber geleisteten Zuschüsse. Der frühere Arbeitgeber wendete dagegen ein, dass der Ersatz der Fahrtkosten kein fortzuzahlendes Entgelt (Gehaltsbestandteil) sei und selbst im Falle von Schadenersatz nur die geringeren Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu ersetzen wären.
Kilometergeld ist als Aufwand zu berücksichtigen
In seiner Entscheidung betonte der OGH, dass sich der gekündigte Arbeitnehmer auf das vertragsgemäße geschuldete Entgelt anderweitig erworbene Bezüge anrechnen lassen muss, da er bei Nichtleistung seiner Dienste nicht besser gestellt sein soll als bei der Erbringung der Dienste. Allerdings sind auch vom Dienstnehmer zusätzlich zu tragende Aufwendungen zu berücksichtigen, welche anfallen, um die (zwischenzeitliche) Erwerbsquelle nutzen zu können. Würden nämlich diese Aufwendungen nicht berücksichtigt, so würde seitens des Arbeitgebers zu viel angerechnet werden und es zu einer nicht intendierten Schlechterstellung des Dienstnehmers kommen. Im vorliegenden Fall hat daher der alte und neue Arbeitgeber bei der Anrechnung der zwischenzeitlich erzielten Einkünfte auch das Kilometergeld als Aufwand zu berücksichtigen, wodurch es im Endeffekt zu einem höheren Anspruch des Diplomsozialarbeiters kam. Für die Praxis ist daher aus Arbeitgeberperspektive ratsam, bei Kündigungen auf deren Rechtmäßigkeit zu achten, da es ansonsten – auch mitbedingt durch die lange Verfahrensdauer – zu unangenehmen Konsequenzen kommen kann.
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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.