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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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  • Unternehmensberatung
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  • Unternehmensnachfolge
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Steuern

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  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
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Kein Werbungskostenpauschale ohne tatsächlich angefallene Werbungskosten


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Kein Werbungskostenpauschale ohne tatsächlich angefallene Werbungskosten

Juni 2016

Die Pauschalierung von Werbungskosten ist eine in der Praxis relevante Verwaltungsvereinfachung, weil in Fällen, in denen eine genaue Ermittlung der Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, Durchschnittssätze im Verordnungswege festgelegt werden können. Praktische Bedeutung hat dies beispielsweise für unselbständig tätige Vertreter, Journalisten, Musiker oder Schauspieler. In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat das BFG (GZ RV/2100004/2015 vom 21.4.2016) festgehalten, dass die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten bei bestimmten Berufsgruppen (BGBl. Nr. 382/2011) bei verfassungskonformer Auslegung nicht dazu dienen darf, Werbungskosten (in pauschaler Höhe) auch in Fällen zuzuerkennen, in denen derartige Werbungskosten gar nicht anfallen können.

Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten ist demnach, dass der Steuerpflichtige abzugsfähige Ausgaben überhaupt zu tragen hat. Dies erfordert einen entsprechenden Nachweis bzw. zumindest eine Glaubhaftmachung. Im Anlassfall war bei einem Vertreter nach der Aktenlage nur von marginalen Ausgaben (Internet zuhause, kleinere Bewirtungsrechnungen) auszugehen, welche im allgemeinen Pauschalbetrag von jährlich 132 € als Werbungkostenpauschale (für alle Arbeitnehmer) Deckung finden.

Die Entscheidung des BFG steht damit in einem Spannungsverhältnis zur mit der Verordnung angedachten Zielsetzung, nämlich einen pauschalen Werbungskostenabzug aus Vereinfachungsgründen auch ohne Aufzeichnungspflichten zuzulassen. Wie die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat, ist aus der Entscheidung ebenso nicht ersichtlich. Inwieweit sich aus dieser Sichtweise auch Auswirkungen auf andere (gesetzliche) Betriebsausgabenpauschalierungen ergeben, bleibt abzuwarten. Insbesondere beim 6%igen Betriebsausgabenpauschale bei Einkünften von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern oder Aufsichtsräten (welche oftmals auch weite Teile ihrer Spesen ersetzt bekommen) könnte die in der Entscheidung des BFG aufgezeigte Problematik unter Umständen künftig virulent werden.

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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.