DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
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Steuern
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- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Keine Ausnahmen für Steuerberater beim Nachweis von Bewirtungsaufwendungen
Bekanntermaßen sind Repräsentationsaufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig, da sie nicht nur im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, sondern auch das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen fördern. Eine Ausnahme besteht nur für Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss mit den Aufwendungen ein Werbezweck verbunden sein und die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung muss erheblich überwiegen. Bei Erfüllen dieser Voraussetzungen können dann 50% der angefallenen Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Bis zum VwGH gelangte ein Fall (GZ 2012/15/0041 vom 26.11.2015), in dem eine Steuerberatungskanzlei mit Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht keine genauen Nachweise im Zusammenhang mit den Bewirtungsaufwendungen erbringen wollte.
Der VwGH bekräftigte mit Verweis auf ständige Rechtsprechung, dass es für Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte oder auch andere Freiberufler keine Sonderrechte gibt und daher etwaige Nachweispflichten nicht mit dem Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht (bei Wirtschaftstreuhändern gem. § 91 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)) vermieden werden können. Eine bloße Glaubhaftmachung ist keinesfalls ausreichend. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen ist überdies wichtig, dass tatsächlich ein Werbezweck im Sinne einer Produkt- und Leistungsinformation erfüllt wird.
Am Beispiel eines Rechtsanwalts bedeutet dies, dass etwa mit der Besprechung anhängiger Prozesse oder diverser Schadensfälle kein Werbezweck verfolgt wird und daher die Bewirtungsaufwendungen steuerlich nicht absetzbar sind. Gleiches gilt für Wirtschaftstreuhänder, wenn im Rahmen eines Arbeitsessens Angelegenheiten eines Klienten besprochen werden.
Schließlich kritisierte der VwGH auch den Einwand der Verschwiegenheitspflicht, da bei der für die Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten notwendigen Leistungsinformation sowieso keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssen und somit ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gem. WTBG nicht nachvollziehbar sei. Im Endeffekt bestätigte der VwGH die Notwendigkeit, dass die betriebliche Veranlassung für die Bewirtungsaufwendungen im Einzelfall nachgewiesen werden muss und diesbezüglich keine Sonderregelungen für Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte usw. bestehen.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.