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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Sprachkurs "Business Conversation" als Werbungskosten abzugsfähig


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Sprachkurs "Business Conversation" als Werbungskosten abzugsfähig

April 2016
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Kürzlich hatte das BFG (GZ RV/2100473/2013 vom 3.12.2015) über die Abzugsfähigkeit von Fortbildungs-kosten bezüglich eines englischen Sprachkurses „Business Conversation“ zu entscheiden. Das BFG kam zum Schluss, dass schon der Name des besuchten Kurses „Business Conversation“ darauf schließen lässt, dass der Kurs an Teilnehmer gerichtet ist, die ihre Sprachkenntnisse für berufliche Zwecke verbessern wollen. Das BFG bejahte die Abzugsfähigkeit in diesem Fall, da es sich um eine Außendienstmitarbeiterin einer Kosmetikfirma handelte, deren Kundenstock zu einem großen Teil englischsprachig war (z.B. Touristen).

Generell sind Fortbildungskosten abzugsfähig, sofern sie dazu dienen, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den Anforderungen des spezifischen Berufslebens gerecht zu werden. Bei Sprachkursen liegen Fortbildungskosten jedenfalls vor, wenn in diesen Kursen berufsspezifische Sprachkenntnisse (z.B. Fachvokabular für Ärzte, Recht, Technik, Wirtschaft etc.) vermittelt werden und diese Kenntnisse im Beruf benötigt werden.

Sprachkurse allgemeiner Natur sind nur abzugsfähig, wenn diese auf Grund konkreter Erfordernisse im ausgeübten Beruf benötigt werden. (z.B. Grundkenntnisse in Englisch für Kellner, Sekretärin, Telefonistin, Verkäuferin oder Italienischkurs für einen Exportdisponenten mit dem Aufgabengebiet Export nach Italien etc.). So hatte das BFG bereits früher Aufwendungen für den Kurs „Cambridge Business English Certificate“ für eine Assistentin der Geschäftsführung als Werbungskosten anerkannt. #

Die Abzugsfähigkeit von Sprachkursen, welche im Ausland abgehalten werden, ist bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen ebenso möglich. Die Reise- und Aufenthaltskosten werden in der Regel jedoch den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zugerechnet, soweit nicht die ausschließliche berufliche Bedingtheit erkennbar ist.

Den ebenfalls geltend gemachten Kosten für Kleidung (Blusen, Kleid, Hose etc.) wurde vom BFG jedoch die steuerliche Anerkennung verneint. Mit Verweis auf VwGH-Judikatur sind nämlich Aufwendungen für Arbeitskleidung, die vom Arbeitnehmer auch privat getragen werden kann, da es sich nicht um typische Berufskleidung handelt, nicht als Werbungskosten absetzbar. Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung (z.B. bei Meetings und Konferenzen) getragen wird.

Bild: © B. Wylezich - Fotolia

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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.