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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Anforderungen an eine Schätzung durch die Finanzbehörde

April 2016
Kategorien: Klienten-Info

Im Rahmen von Betriebsprüfungen kann es dazu kommen – insbesondere, wenn Aufzeichnungen unvollständig sind und Nachweise fehlen – dass die Finanzbehörde als letzten Ausweg eine Schätzung der Bemessungsgrundlage androht. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ 2012/13/0068 vom 27.1.2016) mit den Anforderungen an eine Schätzung der Bemessungsgrundlage durch die Betriebsprüfung auseinanderzusetzen. Im Fokus stand dabei ein Taxiunternehmer für Mietwagenverkehr und sonstige Personenbeförderung, bei dem die Betriebsprüfung mehrere Aspekte der Gewinnermittlung sehr kritisch betrachtete. So wurde etwa die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel gezogen, da häufig auftretende „Doppel- und Mehrfachlosungen“ (Entgelte für Taxifahrten) üblicherweise bei einem Taxiunternehmen nicht vorkämen, da es eine Vielfalt an Strecken zu befahren gelte. Außerdem stellte die Betriebsprüfung mittels Treibstoffintervallverprobung fest, dass die Treibstoffverrechnung möglicherweise nicht in Ordnung sei und in Folge die angegebene Kilometerleistung und die Erlöse in Frage zu stellen sind. Aus diesen und weiteren Umständen leitete die Behörde das Recht zur Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage des Taxiunternehmens ab.

Der VwGH betonte in seiner Entscheidungsfindung, dass das Ziel einer Schätzung sein muss, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wenngleich jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist. Die Abgabenbehörde hat die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung zu schätzen, wenn sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Es sind dabei alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Demnach müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge (somit auch die anzuwendende Schätzungsmethode) schlüssig und folgerichtig sein und das Schätzungsergebnis mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Dabei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auch auf alle vom Steuerpflichtigen substantiiert vorgetragenen und für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen. Im konkreten Fall war etwa die vom Taxiunternehmen vorgebrachte Begründung für die höheren (als branchenüblich) Leerfahrten schlüssig, da er als Wiener Taxi nicht berechtigt ist, am Flughafen Wien Schwechat (in Niederösterreich) am Taxistandplatz zu stehen und auf Kunden zu warten, um entsprechende Umsätze bei der Rückfahrt vom Flughafen zu erzielen.

Schätzungsergebnisse durch die Betriebsprüfung unterliegen auch der Begründungspflicht. Im vorliegenden Fall hat der VwGH dies als nichterfüllt angesehen und ist somit zu einem für den Steuerpflichtigen erfreulichen Ergebnis gekommen. An eine Schätzung werden hohe Anforderungen gestellt – insbesondere damit eine möglichst den tatsächlichen Begebenheiten entsprechende Besteuerung erfolgt und nicht eine automatische Mehrbelastung im Sinne einer Pönalisierung.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.