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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Übernommene Nachlassverbindlichkeiten sind keine außergewöhnliche Belastung


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Übernommene Nachlassverbindlichkeiten sind keine außergewöhnliche Belastung

März 2016
Kategorien: Klienten-Info

Für die steuerliche Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung müssen Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit sowie eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gegeben sein. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich unlängst (GZ Ro 2014/13/0038 vom 21.10.2015) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem die Ehefrau die Pflegeheimkosten für ihren verstorbenen Ehemann als außergewöhnliche Belastung steuerlich ansetzen wollte. Zuvor hatte die Ehefrau zusammen mit dem gemeinsamen Sohn eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben, woraufhin beide gemeinsam das Einfamilienhaus der Familie geerbt haben. Zu beachten ist jedoch, dass auch die für die Pflege des Ehemanns angefallenen Kosten beim Bezirksgericht zur Verlassenschaft angemeldet worden waren. Mit der Inanspruchnahme der Betreuung des Ehemanns im (niederösterreichischen) Landespflegeheim war nämlich die Verpflichtung verbunden, die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar ist.

Der VwGH betonte in seiner Entscheidungsfindung, dass der Anspruch auf Ersatz der Pflegeheimkosten auf den Nachlass des verstorbenen Ehemanns gestützt ist. Da die Ehefrau die Erbschaft angetreten hat, ist die Verpflichtung zur Zahlung der Pflegeheimkosten als Folge ihrer freiwilligen Entscheidung zu sehen – es handelt sich bei der Übernahme der Pflegheimkosten weder um eine rechtliche noch sittliche Unterhaltsverpflichtung. Für eine Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung fehlt es folglich bereits an der Zwangsläufigkeit. Daran ändert auch nichts, dass das geerbte Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke durch Mutter und Sohn genutzt wird. Für den VwGH ist hier keine Außergewöhnlichkeit zu erkennen, da die Mehrzahl der Steuerpflichtigen Wohnungskosten tragen muss. Schließlich liegt auch keine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor, da die Pflegeheimkosten unbestritten in dem Wert des geerbten Einfamilienhauses Deckung finden. Selbst wenn die Eigennutzung des Einfamilienhauses eine Veräußerung der Liegenschaft ausschließt, wäre dennoch eine pfandrechtliche Belastung der geerbten Liegenschaft zur Finanzierung der Pflegeheimkosten möglich.

Bild: © gunnar3000 - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.