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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen im Jahre 2003 gemäß § 109 a EStG


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Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen im Jahre 2003 gemäß § 109 a EStG

Dezember 2003
Kategorien: Klienten-Info

Bis Ende Jänner 2004 sind mittels Formular E 18 bis Ende Februar 2004 bei elektronischer Übermittlung die Meldungen für im Jahre 2003 ausbezahlte Honorare an das Finanzamt zu erstatten. Zu den Ausführungen in der Klienten-Info Jänner 2003 wird folgendes ergänzt:

:: Form der Erklärung durch den Empfänger

Grundsätzlich sind die Online-Mitteilungen vom Finanzamt erfasst, die Print-Mitteilungen aber nur zum Teil. Es erfolgt aber keine automatische Übernahme in den Steuerbescheid, wie dies bei Lohnzettel der Fall ist. Selbst die Eintragung der Anzahl der Mitteilungen auf Seite 1 der Einkommensteuererklärung genügt laut Fiskus nicht, um diese Einkünfte zu erfassen. In einer Beilage sind vielmehr die erhaltenen Honorare gesondert anzuführen und der entsprechenden Einkunftsart zuzurechnen. Zu welchen Lasten dieser Organisationsmangel geht bleibt vorerst offen.

:: Meldepflicht von Vereinen

Grundsätzlich sind Honorarzahlungen an Sportler, Trainer und Schiedsrichter, die als freie Dienstnehmer tätig sind und der Sozialversicherungspflicht unterliegen, sowie an
Vortragende, Lehrende und Unterrichtende außerhalb eines Dienstverhältnisses meldepflichtig, wenn die Bagatellgrenzen (€ 900,- pro Jahr, € 450,- pro einzelne Leistung) überstiegen sind.

:: Folgende Besonderheiten sind für Sportler, Trainer und Schiedsrichter zu beachten:

  • Steuerfreie Einkünfte laut Vereinsrichtlinien Tz 772
    Bis zu einer monatlichen Höhe von € 75,- besteht ein Freibetrag. Dieser Freibetrag ist bei der Ermittlung der o.a. Bagatellegrenzen außer Ansatz zu lassen.
  • Kostenersätze laut Vereinsrichtlinien Tz 474
    Reisekostenvergütungen sind nicht zu melden.
  • Pauschale Aufwandsentschädigungen für Nebenberufliche Tätigkeit
    Bis € 537,78 pro Monat sind gemäß § 49 Abs. 7 ASVG beitragsfrei. Besteht ein freier Dienstvertrag entfällt in diesem Fall auch die Meldepflicht an das Finanzamt, wenn keine hauptberuflichen Einkünfte vorliegen.
    Bei einem nebenberuflichen Dienstverhältnis besteht Lohnsteuerpflicht, wenn die Geringfügigkeitsgrenze (2003: € 309,38, 2004: € 316,19) überschritten wird; bis € 537,78 p.m. sind aber keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

:: Keine Meldepflicht besteht daher für:
- Vortragende, Lehrende oder Unterrichtende als Dienstnehmer, sowie außerhalb eines Dienstverhältnisses bei Honoraren einschließlich der Reisekostenersätze bis zur Bagatellgrenze. (EStR 8307, 8312).
Der Meldepflicht unterliegen dann aber auch nur umsatzsteuerbare Umsätze und nicht bloße Kostenersätze bzw. unangemessen niedrige Vergütungen, denen kein Leistungsaustausch zu Grunde liegt. (Laut Fachliteratur).
- Sportler, Trainer und Schiedsrichter außerhalb eines Dienstverhältnisses bzw. freien Dienstvertrages, da sie diesfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. (EStR 8311).

:: Praxistipp
Angesichts der frühen Meldetermine Anfang 2004 ist zu empfehlen, die entsprechenden Daten rechtzeitig vorzubereiten. Die elektronische Meldung ist gesetzlich zwingend, die Übermittlung in Papierform ist nur dann gestattet, wenn kein Internetanschluss vorliegt.
In einem Info des BMF wird darauf hingewiesen, dass für den Übermittlungszeitraum 2003 (Meldung 2004) die für 2002 noch geduldete eher großzügige Vorgangsweise nunmehr zu Ende und auf die strenge Einhaltung der geltenden Grundsätze zu achten sei.

Bild: © Kurt Kleemann - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.