DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Sozialversicherungspflicht für Jubiläumsgelder ab 2016 - Auswirkungen auf Rückstellungen bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2015
Jubiläumsgelder sind Remunerationen, die nach einer gewissen Beschäftigungsdauer an Mitarbeiter ausbezahlt werden. Die vertragliche Grundlage ist in den meisten Fällen der Kollektivvertrag. Da die Zahlungsverpflichtung schon ab dem Eintritt des Dienstnehmers besteht, ist hierfür eine Rückstellung zu bilden. Bisher wurde die Jubiläumsgeldrückstellung in der Regel finanzmathematisch berechnet. Da diese Zahlungen gemäß § 49 Abs. 3 Z 10 ASVG von der Sozialversicherung befreit waren, wurden in der Rückstellungsberechnung nur die Lohnnebenkosten einbezogen, die bei der tatsächlichen Zahlung anfallen. In die Berechnung flossen der Dienstgeberbeitrag (DB), Kommunalsteuer und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (pro Bundesland unterschiedlich) ein und somit in der Regel rund 8% Lohnnebenkosten.
Ab dem 1.1.2016 kommt es nun zu einer „Harmonisierung von Sozialversicherung und Lohnsteuer“. Jubiläumsgelder unterliegen demnach ab diesem Stichtag der Sozialversicherungspflicht. Für die Kalkulation der Rückstellung bedeutet dies, dass neben dem Bruttoanspruch und den oben genannten Lohnnebenkosten nun auch der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung (bei Angestellten derzeit 20,68%) und der Beitrag zur betrieblichen Vorsorgekasse (nur bei „Abfertigung neu“) einberechnet werden müssen. Der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung fällt nur an, wenn das Jubiläumsgeld nicht die Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung übersteigt. Sofern zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Auszahlung noch mit weiteren Jubiläumsgeldern gerechnet wird, zählt das Jubiläumsgeld als Sonderzahlung. In diesem Fall werden Jubiläumsgelder gemeinsam mit anderen Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) bis zur doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage pro Kalenderjahr beitragspflichtig (Grenze im Jahr 2015: 9.300 €). Für den Beitrag zur betrieblichen Vorsorgekasse gibt es keine Begrenzung durch die Höchstbemessungsgrundlage.
Die Erhöhung der Lohnnebenkosten ist bereits bei der Rückstellungsberechnung zum 31.12.2015 zu berücksichtigen. Die sich aufgrund des Wegfalls der Sozialversicherungsbefreiung für Jubiläumsgelder ergebende Erhöhung der Jubiläumsgeldrückstellung fließt jedoch nicht in den Unterschiedsbetrag laut RÄG 2014 ein, womit dieser Effekt auch nicht der Verteilungsregelung auf bis zu fünf Jahre unterliegt und damit sofort und in voller Höher aufwandswirksam wird.
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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.