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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Steuern

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Aktuelles

Management-Info - Archiv

Niedrigeres Haftungsrisiko für ehrenamtlich tätige Rechnungsprüfer eines Vereins

November 2015
Kategorien: Management-Info

In Österreich erfreuen sich Vereine, z.B. Sportvereine oder Kulturvereine, schon seit jeher großer Beliebtheit. Insbesondere bei kleinen Vereinen sind die Organe des Vereins (Obmann, Kassier, Rechnungsprüfer usw.) von Vereinsmitgliedern besetzt, welche diese Aufgaben ehrenamtlich und somit unentgeltlich übernehmen. Mit der Vereinsgesetz Novelle-2011 ist es zu Haftungserleichterungen für ehrenamtlich tätige Rechnungsprüfer gekommen.

Jeder Verein hat zumindest 2 Rechnungsprüfer zu bestellen, deren Hauptaufgabe es ist, die Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel, innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu prüfen. Sie haben die Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen bzw. auf Mängel hinzuweisen wie auch auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben (insbesondere Insichgeschäfte) einzugehen. Die Prüfung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durch (ehrenamtliche) Rechnungsprüfer lässt auf kleine bzw. mittelgroße Vereine schließen, da Vereine, die in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben von mehr als 1 Mio. € aufweisen, einen Jahresabschluss aufstellen müssen. Sofern sogar Einnahmen oder Ausgaben i.H.v. 3 Mio. € vorliegen oder die jährlich gesammelten Spenden 1 Mio. € übersteigen, ist eine Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer verpflichtend. Der regelmäßig gegen Entgelt tätige Abschlussprüfer übernimmt dann die Aufgaben der Rechnungsprüfer.

Haftung gegenüber dem Verein und gegenüber Dritten

Wenn Organe eines Vereins bei der Ausübung ihrer Aufgaben einen Schaden verursachen, können sie grundsätzlich intern, d.h. gegenüber dem Verein, als auch extern (z.B. gegenüber Dritten, die auf die ordnungsgemäße Führung des Vereins vertrauen) persönlich haften. Damit nicht schon jede kleine Unachtsamkeit oder gar purer Zufall zur Haftung führen, ist das Ausmaß der Vorwerfbarkeit des fehlbaren Verhaltens für die Haftung entscheidend. Dieses ist wiederum auch von der Sorgfalt, den Fähigkeiten und Kenntnissen des Organs und auch von der Größe des Vereins (und indirekt von der erwarteten Professionalität des Auftretens) abhängig.

Nunmehr haftet ein unentgeltlich agierender Rechnungsprüfer dem Verein gegenüber (und somit intern) nur bei Vorsatz oder großer Fahrlässigkeit, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart oder in den Statuten des Vereins festgelegt. Gegenüber Dritten ist die Ausgangssituation komplexer, da eine Einschränkung der Haftung nicht zu Lasten von Dritten (z.B. von Gläubigern des Vereins) gehen soll. Folglich besteht die persönliche Haftung des Rechnungsprüfers gegenüber Dritten vor allem bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten.

Bei leichter Fahrlässigkeit besteht die Haftung des Rechnungsprüfers grundsätzlich auch, er kann sich jedoch gegenüber dem Verein regressieren bzw. die Abdeckung durch eine Organ oder Manager Haftpflichtversicherung des Vereins verlangen.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.