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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

BMF verschärft Ansicht zur Liquidation im Rahmen der Gruppenbesteuerung

Oktober 2015
Kategorien: Klienten-Info

Das BMF hat unlängst und als Reaktion auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs eine Information (BMF-010203/0188-VI/6/2015 vom 3. Juli 2015) veröffentlicht, welcher zufolge zukünftig eine verschärfte Vorgehensweise an den Tag gelegt werden soll. Der VwGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen (GZ 2011/13/0009 vom 26.11.2014), ob eine sich in Liquidation befindende Kapitalgesellschaft (weiterhin) Gruppenträger einer steuerlichen Unternehmensgruppe sein kann. Mit dem Hinweis, dass sich die besonderen Bestimmungen der Gruppenbesteuerung einerseits und der Liquidationsbesteuerung andererseits, ausschließen, verneinte der VwGH die Möglichkeit eines sich in Liquidation befindenden Gruppenträgers. Dies sei auch dadurch gerechtfertigt, dass etwa die Gruppenmitglieder keine steuerlichen Vorteile daraus erlangen sollen, dass sich der Gruppenträger in Liquidation befindet und z.B. einen Verlustrücktrag geltend machen kann.

In der BMF-Info wird auch die bisherige Rechtsansicht der Finanzverwaltung dargestellt, der zufolge weder sich in Liquidation befindende Körperschaften in die Unternehmensgruppe aufgenommen werden können, noch eine sich in Liquidation befindende Körperschaft Gruppenträger sein kann. Ein Ausscheiden des Gruppenmitglieds der Unternehmensgruppe in Folge des Eintritts in die Liquidation wurde dann angenommen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, dass die Mindestdauer (von 3 Jahren) nicht mehr erfüllt werden kann. Andernfalls war erst die Löschung im Firmenbuch maßgeblich. Auch beim Gruppenträger war bisher nicht bereits bei Eintritt in die Liquidation von der Beendigung der Unternehmensgruppe auszugehen, sondern erst bei Löschung des Gruppenträgers.

Eckpunkt der neuen Rechtsansicht des BMF ist, dass bei Eintritt des Gruppenträgers in die Liquidationsbesteuerung die bestehende Unternehmensgruppe jedenfalls beendet wird. Daher muss die Unternehmensgruppe bereits mit Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres des Gruppenträgers und somit vor Beginn der Liquidationsbesteuerung enden (dies entspricht dem Ende des der Auflösung der Körperschaft vorangegangenen Wirtschaftsjahres). Im Falle der Liquidation eines Gruppenmitglieds bringt dies nach Ansicht des BMF das Ausscheiden jener Gruppenmitglieder aus der Unternehmensgruppe mit sich, mit denen eine finanzielle Verbindung als beteiligte Körperschaft besteht (d.h. das sich in Liquidation befindende Gruppenmitglied vermittelt die finanzielle Verbindung). Maßgebender Zeitpunkt ist dann das Ende des der Auflösung des beteiligten Gruppenmitglieds vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Schließlich gibt es noch eine Besonderheit bei einem in die Liquidation eintretenden Gruppenmitglied: das Gruppenmitglied scheidet nämlich dann nicht aus, wenn seit dem Eintritt in die Gruppe zwei volle Wirtschaftsjahre vor der Liquidation vergangen sind und der folgende Liquidationszeitraum zumindest volle zwölf Monate umfasst (und somit die 3 Jahre Zugehörigkeit zur Gruppe erfüllt sind). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so scheidet das Gruppenmitglied mit dem Ende des der Auflösung des Gruppenmitglieds vorausgegangenen Wirtschaftsjahres aus der Unternehmensgruppe aus.

Immerhin ist diese verschärfte Rechtsansicht - entgegen ursprünglicher Ankündigungen - erst anzuwenden, wenn Gruppenträger oder Gruppenmitglieder einen Auflösungstatbestand nach dem 6. Juli 2015 herbeigeführt haben.

Bild: © Markus Bormann - Fotolia

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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.