DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Neues vom BFG zu außergewöhnlichen Belastungen
Das BFG hat sich mit zwei interessanten Fällen zum Thema außergewöhnliche Belastung auseinandergesetzt, welche nachfolgend kurz dargestellt werden. Wie allgemein bekannt, müssen für die Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung die Merkmale der Außergewöhnlichkeit, der Zwangsläufigkeit sowie der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kumulativ erfüllt sein.
Aufwendungen für eine Infrarotwärmekabine
Gerade im Herbst und Winter werden Infrarotwärmekabinen verstärkt nachgefragt. Als Käufer treten dabei nicht nur ärztliche Praxen oder Hotelbetriebe, sondern auch zunehmend Privatpersonen auf, wobei die Anschaffung mit gesundheitlichen Zwecken begründet wird. Fraglich ist, ob es dafür auch steuerliche Absetzmöglichkeiten gibt. Nach Auffassung des BFG (GZ RV/6100068/2012 vom 5.5.2015) steht der Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung allerdings schon der Grundsatz der reinen Vermögensumschichtung entgegen. Laut BFG handelt es sich bei einer Infrarot-Tiefenwärmekabine nämlich um ein marktgängiges Wirtschaftsgut mit entsprechendem Verkehrswert, welches im Zuge des allgemeinen Wellness-Trends stark nachgefragt wird und mittlerweile als Bestandteil einer erweiterten Normalausstattung von modernen Wohnungen/Häusern anzusehen ist. Selbst wenn das Gerät zur Nachbehandlung bzw. Gesundheitsprävention medizinisch empfohlen wird, fehlt es trotzdem sowohl an der Außergewöhnlichkeit einer solchen Anschaffung wie auch am damit verbundenen Vermögensverlust. Lediglich in ganz seltenen Fällen hält das BFG die Anschaffung vergleichbarer Geräte für als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, nämlich wenn beispielsweise die Funktion eines derartigen Wirtschaftsgutes als Therapiegerät derart bestimmend ist, dass der damit angeschaffte Vermögenswert eindeutig und nachhaltig in den Hintergrund tritt.
Sonderklassegebühren
In diesem Fall hatte sich das BFG (GZ RV/5101381/2014 vom 9.7.2015) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Sonderklassegebühren als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Konkret war der Patient nicht zusatzversichert und zahlte dennoch die Sonderklassegebühren, um einen früheren Hüftoperationstermin in Anspruch nehmen zu können. Das BFG stellte klar, dass es sich bei Patienten der Sonderklasse um keine solchen handelt, die eine bessere medizinische Behandlung genießen. Die Vorteile der Sonderklasse liegen jedoch beispielsweise in dem höheren Wohnkomfort, in Zimmern mit weniger Betten, in einer größeren Menüauswahl, in der freien Arztwahl oder in erweiterten Besuchszeiten. Für die Behandlung der Patienten und damit zusammenhängend für die Vergabe von Operationsterminen ist ausschließlich der Gesundheitszustand maßgebend. Für die steuerliche Geltendmachung der Sonderklassegebühren als außergewöhnliche Belastung fehlt es dem BFG folgend an dem Kriterium der Zwangsläufigkeit der getätigten Aufwendungen. Es führt nämlich nicht jeder gesundheitliche Nachteil wie z.B. anhaltende Schmerzen, eingeschränkte Mobilität und eine zwölfmonatige Wartezeit auf einen Operationstermin dazu, dass höhere Aufwendungen in Form der Sonderklassegebühren gerechtfertigt sind und somit Zwangsläufigkeit bedingen. Vielmehr hätten ohne die erheblich teurere Sonderklasse ernsthafte gesundheitliche Nachteile eintreten müssen, welche im konkreten Fall allerdings nicht nachgewiesen werden konnten.
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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.