+43 512 560589 office@divalentino.at

DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschließlich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.divalentino.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

KESt-Vorschreibung bei verdeckter Gewinnausschüttung


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

KESt-Vorschreibung bei verdeckter Gewinnausschüttung

September 2015
Kategorien: Klienten-Info

Verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen grundsätzlich der 25%igen Kapitalertragsteuer (KESt) und sind damit offenen Ausschüttungen steuerlich gleichgestellt. In der Praxis wird das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung oftmals erst im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellt, so dass es neben anderen steuerlichen Folgen auch zu einer Vorschreibung der KESt kommt. In der Vergangenheit ging die Finanzverwaltung dabei von einem Ermessensspielraum aus, ob die KESt der abzugsverpflichteten Gesellschaft oder dem Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung vorgeschrieben wird. In der Praxis wurde die KESt dabei fast ausschließlich der abzugsverpflichteten Körperschaft (Gesellschaft) vorgeschrieben.

Aufgrund zuvor ergangener BFG-Entscheidungen wurde im März 2015 diese langjährige Verwaltungspraxis dahingehend umgestellt, dass bei verdeckten Gewinnausschüttungen die KESt zwischenzeitlich nicht mehr dem Abzugsverpflichteten (Körperschaft) sondern dem Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung vorrangig vorgeschrieben wird. Nun hat der VwGH entgegen dieser neuen BMF-Ansicht jedoch entschieden, dass die Vorgangsweise bei Altfällen, in denen die KESt primär der ausschüttenden Gesellschaft per Haftungsbescheid vorgeschrieben wurde, zulässig ist (GZ Ro 2014/15/0046 vom 28.5.2015). Damit wurde der Ermessensspielraum der Finanzverwaltung, welcher in der Vergangenheit regelmäßig zur Vorschreibung der KESt an die abzugsverpflichtete Körperschaft führte, bestätigt.

Eine gesetzliche Klarstellung erfolgt durch Änderung des § 95 Abs. 4 EStG im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015: Demnach ist die KESt für eine verdeckte Gewinnausschüttung dem Empfänger der Kapitalerträge nur in Ausnahmefällen direkt vorzuschreiben und zwar dann, wenn die Haftung der abzugsverpflichteten Gesellschaft nicht durchsetzbar ist (Löschung der Gesellschaft) oder nur erschwert durchsetzbar ist (bei insolventer Gesellschaft). Somit gilt grundsätzlich wie bisher die primäre Haftung der abzugsverpflichteten Gesellschaft.

Bild: © John Hurst - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.