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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

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Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
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  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

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Unentgeltliche Verköstigung von Dienstnehmern im Umsatzsteuerrecht


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Unentgeltliche Verköstigung von Dienstnehmern im Umsatzsteuerrecht

Oktober 2003

Wurde im Geltungsbereich des UStG 1972 vom VwGH die verbilligte oder kostenlose Abgabe von Mahlzeiten an Dienstnehmer als umsatzsteuerbar beurteilt, so hat sich ab dem UStG 1994 unter Berufung auf den EuGH 16. Oktober 1997 eine Änderung in Richtung Umsatzsteuerfreiheit ergeben:

:: Der VwGH 4. Juni 2003, 98/13/0178 verneint demnach das Vorliegen eines Eigenverbrauchstatbestandes, wenn die Arbeitgeberleistung vorwiegend im betrieblichen Interesse erfolgt. Im konkreten Fall wurde dies damit begründet, dass die Kantinenverpflegung im betrieblichen Bereich dazu dient, dass die Dienstnehmer während der Mittagspause anwesend und für Kunden oder Lieferanten telefonisch erreichbar sind und so der laufende Geschäftsgang aufrechterhalten werden kann.

:: Umsatzsteuerliche Beurteilung ohne betrieblichem Interesse

Gemäß RZ 672 UStR 2000 beträgt die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage 2/3 der lohnsteuerlichen Sachbezugswerte. Dies gilt sowohl bei Kantinenverpflegung als auch bei Bereitstellung der Verpflegung von Dritten. Laut Umsatzsteuerprotokoll 2001 ist der Betrag der vollen freien Station in der Höhe von € 196,20 pro Monat durch 30 zu dividieren. Pro Tag entfallen auf ein Mittagessen 3/10 d.s. € 1,98. Davon ist die 10%ige Umsatzsteuer mit € 0,18 herauszurechnen.

Ausnahme: Für Gastronomiebetriebe besteht gemäß RZ 71 UStR 2000 sowohl für Beherbergung als auch Verköstigung Umsatzsteuerfreiheit. Damit ist betriebliches Interesse keine Voraussetzung.
Essen- und Geschenkgutscheine im Sinne des §3 (1) Zi 17 EStG sind nicht mit Umsatzsteuer belastet und daher beim Dienstgeber bei Weitergabe an den Dienstnehmer USt.-frei. Weiters wird auf TZ 61 UStR 2002 betreffend Umsatzsteuerfreiheit hinsichtlich Geringfügigkeitsgrenze (z.B. Getränke am Arbeitsplatz) verwiesen.

Bild: © Markus Bormann - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.