DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Preisnachlassgutscheine als Sachbezug
Laut VwGH 8. Mai 2003, 99/15/0101 stellen Preisnachlässe auf Waren des Arbeitgebers, die nur Arbeitnehmern gewährt werden, einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis gemäß § 15 Abs. 2 EStG dar.
Die Argumentation, dass die Verpflichtung zur Abnahme einer Mindestmenge im Interesse der Umsatzförderung des Unternehmens gelegen sei, lässt der Gerichtshof aus folgenden Gründen nicht gelten:
- Die Steuerfreiheit eines Preisnachlasses beim Arbeitnehmer wäre nur dann gegeben, wenn die Nachlässe im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gewährt würden und für den Arbeitnehmer bei der Einlösung der Gutscheine kein Vorteil erwachsen würde.
- Weiters wäre die Steuerfreiheit nur dann gegeben, wenn die Preisnachlässe auch Fremden im normalen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ein Dienstverhältnis eingeräumt würden.
Im Hinblick darauf, dass im konkreten Fall die Preisnachlassgutscheine Lebensmittel betroffen haben, stellt der VwGH klar, dass in diesem Fall die Steuerbefreiung gem. § 3 Abs. 1 Z 17 EStG (Hinweis auf den einleitenden Artikel) nicht in Anspruch genommen werden kann, da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er bei Unterschreiten nicht näher bestimmter Wertgrenzen von der Steuerfreiheit der gewährten Vorteile Abstand nehmen wollte. (Hinweis auf RZ 222 LStR 1999 betreffend Steuerfreiheit für Kleinstmengen von Lebensmitteln für den täglichen Bedarf).
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.