DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Abgabenfreie freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer in Form von Gutscheinen
Abgabenfreie freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer in Form von Gutscheinen
Die Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmern abgabenfreie Zuwendungen (keine Lohnnebenkosten, keine Lohnsteuer, keine Sozialversicherungsbeiträge) zu gewähren, ist wieder ein Thema, besonders im Hinblick auf die Konjunkturlage. Aus diesem Grund sollen hier die Möglichkeiten aufgezeigt werden:
Essenszuschuss/Mahlzeiten
§ 3 (1) Z 17 EStG 1988 normiert, dass freiwillige oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, von der Einkommensteuer befreit sind.
Diese Bestimmung wird durch die RZ 93 der LStRL 2002 dahingehend ausgelegt, dass es unerheblich ist, ob die freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb des Arbeitgebers oder außerhalb verabreicht werden. Folgerichtig werden durch die RL auch Essensgutscheine unter diese Bestimmung subsumiert.
Zwingend für die Steuerfreiheit ist das Element der Freiwilligkeit: Fehlt diese, etwa weil Arbeitnehmer nach Kollektivvertrag, Betriebs- oder Individualvereinbarung einen Rechtsanspruch darauf haben, gilt die Zuwendung als steuerpflichtiger Sachbezug nach § 15 (2) EStG 1988.
Ausdrücklich wird in RZ 94 festgehalten, dass durch die Abgabe der Essensgutscheine kein anderer Effekt eintreten darf als durch die Gewährung der Mahlzeiten im Betrieb. Die Voraussetzungen für einen solchen Effekt werden umfassend in RZ 94 u 97 behandelt: Unter anderem wird Steuerfreiheit nur insoweit zugestanden, als dass die mit den Essensgutscheinen erworbenen Speisen in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes konsumiert und nicht mit nach Hause genommen werden dürfen. Als unmittelbare Nähe wird in Ballungszentren jedenfalls ein Lokal angesehen, das durch einen 15minütigen Fußweg erreichbar ist. Die RL normiert weiters unter Hinweis auf Erfahrungen des täglichen Lebens eine Zuwendung von maximal € 4,40 arbeitstäglich.
Essensgutscheine mit einem Wert von bis zu (lediglich) € 1,10 arbeitstäglich können dagegen auch in Lebensmittelgeschäften, Fleischereien - daher auch der legendäre Name Wurstsemmelerlass -, Fast-Food-Ketten, Würstelständen, Konditoreien, Bäckereien verwendet werden. Gemäß RZ 95 ist vom Arbeitgeber eine Prüfung, ob die solcherart erworbenen Lebensmittel mit nach Hause genommen werden können, nicht vorzunehmen.
Geschenke/Sachzuwendungen
§ 3 (1) Z 14 EStG 1988 bestimmt, dass zusätzlich die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen steuerfrei ist: Nicht nur die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung bis zu einem geldwerten Vorteil von € 365,- pro Jahr ist steuerfrei, sondern auch dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu € 186,- jährlich (RZ 78 der LSt RL2002).
Die LStRL 2002 präzisieren und halten fest, dass die bloße Verteilung von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung anzusehen ist und die Abhaltung einerbesonderen Betriebsfeier nicht Voraussetzung ist!
Ausdrücklich zählen nach RZ 80 auch Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, zu den zulässigen Sachzuwendungen.
Beispiel:
Ein Unternehmen beschäftigt 6 Arbeitnehmer*); 3 Arbeitnehmer bekommen an 220 Arbeitstagen einen Essenszuschuss in der Höhe von € 1,10 pro Tag und 3 Arbeitnehmer erhalten arbeitstäglich € 4,40. Weiters zahlt das Unternehmen jedes Jahr zu Weihnachten € 186,- an jeden Arbeitnehmer als Geschenk aus.
Ob diese Zuwendungen in Form von Bargeld oder mittels Gutscheinen gegeben werden, ist hinsichtlich der Belastung mit Steuern und Abgaben von großer Bedeutung:
| Bargeld | Gutscheine | |
| Zuwendungen pro Jahr | ||
| für Essenszuschuss | € 3.630,00 | € 3.630,00 |
| für Geschenke | € 1.116,00 | € 1.116,00 |
| € 4.746,00 | € 4.746,00 | |
| dafür zusätzlich vom Arbeitgeber zu tragende Lohnnebenkosten | € 1.397,70 | € 0,00 |
| Gesamtbelastung für den Arbeitgeber | € 6.143,70 | € 4.746,00 |
| Zufluss an den Arbeitnehmer (netto) | € -2.774,58 | € -4.746,00 |
| Gesamtbelastung mit lohnabhängigen Nebenkosten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) | € 3.369,12 | € 0,00 |
Aus vorstehendem Beispiel ist ersichtlich, dass € 4.746,- für Essen und Geschenke, ausbezahlt in Bargeld, mit € 3.369,12 an lohnabhängigen Nebenkosten (= 71% der Barzuwendungen!) belastet werden.
Werden dagegen dieselben Zuwendungen mittels Gutscheinen abgewickelt, so entstehen keinerlei lohnabhängige Nebenkosten wodurch Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich € 3.369,12 ersparen!
Nicht steuerrelevant ist es, ob der Arbeitgeber diese Gutscheine selbst herstellt oder von einem Dritten bezieht und damit nachstehende Aktivitäten/Tätigkeiten auslagert:
- Aufbau, Pflege und Verwaltung einer ausreichenden Anzahl von Geschäften, die Gutscheine annehmen
- Regelmäßige Abrechnung, Zählung und Überweisung des Gegenwertes der eingereichten Gutscheine an diese Geschäfte
- Druck fälschungssicherer (!) Gutscheine
Marktführer in Österreich ist in diesem Bereich die Firma Sodexho Pass Austria GmbH mit Sitz in Wien, Telefon (01) 328 60 60, www.sodexho-pass.at.
*) mit einem Monatsgehalt von jeweils € 1.150,- brutto, Betrieb in Wien
Bild: © ki33 - Fotolia
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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.