DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
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Steuern
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Aktuelles
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Essen auf Rädern als außergewöhnliche Belastung
Bekanntermaßen können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (z.B. Pflegegeld, Pflegezulage etc.) übersteigen, ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Im Falle des Bezugs von „Essen auf Rädern“ können sich Überschneidungen behinderungsbedingter Mehraufwendungen mit den regulären Kosten der privaten Lebensführung (Verpflegung) ergeben. Nach Ansicht des BFG vom 22.12.2014 (GZ RV/1100285/2012) führt dieser Umstand nicht zu einer steuerlichen Nichtberücksichtigung. Vielmehr sind die Kosten einerseits in einen behinderungsbedingten Mehraufwand (Zubereitung und Zustellung) und andererseits in Verpflegungskosten aufzuteilen. Bei einem im gegenständlichen Fall bestehenden Gesamtpreis von 6,6 € pro Mahlzeit geht das BFG von einer Relation von 50:50 aus. Demnach lässt das BFG 3,3 € pro Mahlzeit als außergewöhnliche Belastung zu. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall der Bedarf von Essen auf Rädern aufgrund des Alters und des körperlichen Zustandes der betroffenen Personen außer Zweifel stand und anderenfalls eine ganztätige Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung erforderlich gewesen wäre.
Dem Finanzamt ist diese Entscheidung offensichtlich sauer aufgestoßen, sodass nun eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Wir werden Sie über den Ausgang dieser Diskussion informieren.
Bild: © Tom Mc Nemar - Fotolia
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.