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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Kinderbetreuungskosten im Familienkreis bedingen auch Fremdüblichkeit für eine außergewöhnliche Belastung


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Kinderbetreuungskosten im Familienkreis bedingen auch Fremdüblichkeit für eine außergewöhnliche Belastung

März 2015
Kategorien: Klienten-Info

Um Kinderbetreuungskosten bis zu 2.300 € pro Kind und Kalenderjahr steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Besonders wesentlich ist dabei, dass die Betreuung in einer institutionellen privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt oder durch pädagogisch qualifizierte Personen, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/3100698/2012 vom 4.2.2015) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Steuerpflichtiger seinem Schwiegervater (zugleich der Großvater des zu betreuenden Mädchens) für die umfassende Kinderbetreuung ein Entgelt von insgesamt 2.300 € pro Jahr bezahlte. Diese Kosten wollte der berufstätige Vater des Mädchens in eben dieser Höhe – entgegen der Ansicht des Finanzamts - als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das BFG berücksichtigte in der Frage, ob die entgeltliche Kinderbetreuung im Familienkreis anzuerkennen ist, nicht nur die Voraussetzungen zur Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung, sondern auch die steuerlichen Anforderungen an Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. So müssen auch Vereinbarungen zwischen Schwiegersohn und Schwiegervater Publizitätswirkung und einen eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben sowie dem Fremdvergleich standhalten. Im konkreten Fall lag eine unterzeichnete „Vereinbarung zur Kinderbetreuung“ vor, die eine jährliche Pauschalsumme in Höhe von 2.300 € als Gegenleistung für die Kinderbetreuung vorsieht.

Insbesondere mit dem Hinweis auf die mangelnde Fremdüblichkeit des Honorars für die umfassende Kinderbetreuung verneinte das BFG die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung. Ausgehend von einer – wie in der Vereinbarung dargelegt – wöchentlichen Kinderbetreuungszeit von 39 Stunden pro Woche würde sich ein Stundenlohn von nur 1,34 € ergeben (2.300 €/1.716 h). Vergleicht man die Tätigkeit des Schwiegervaters mit jenen von Haushaltshilfen oder Tageseltern, so ist der berechnete Stundenlohn wohl keinesfalls fremdüblich. Noch verstärkt wurde die ablehnende Entscheidung des BFG dadurch, dass das Kriterium einer pädagogisch qualifizierten Person nicht erfüllt war. Der von dem Schwiegervater besuchte achtstündige Kinderbetreuungskurs ist nämlich nicht mit dem für die Ausbildung zur Tagesmutter oder –vater verbundenen Aufwand vergleichbar.

Bild: © PhotographyByMK - Fotolia

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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.