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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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  • Unternehmensgründung
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Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Vorsteuerabzug und umsatzsteuerlicher Eigenverbrauch müssen nicht im selben Land stattfinden

Januar 2015
Kategorien: Klienten-Info

Einem in der Vergangenheit sehr beliebten „Umsatzsteuer-Sparmodell“ wurde vom VwGH (GZ 2011/15/0176 vom 22.5.2014) nun der Riegel vorgeschoben. Findige Unternehmer versuchten Pkw möglichst umsatzsteueroptimal ihren Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Dies sollte dergestalt funktionieren, dass ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung bzw. dem Leasing des Pkw geltend gemacht wird während für die Überlassung an den Dienstnehmer kein umsatzsteuerlicher Eigenverbrauch versteuert wird. Da der Pkw auch privat genutzt werden kann, ist ein Sachbezug für den Dienstnehmer anzusetzen, welcher die Lohnsteuerbemessungsgrundlage beim Dienstnehmer erhöht.

In dem vom VwGH zu beurteilenden Fall hatte ein österreichischer Unternehmer in Deutschland Pkw geleast und seinen in Österreich tätigen Mitarbeitern überlassen. Die Vorsteuer für das Leasinggeschäft wurde von der deutschen Finanzverwaltung im Zuge des Vergütungsverfahrens an den Unternehmer rückerstattet. Eine Eigenverbrauchsbesteuerung in Österreich fand jedoch nicht statt, da nach Ansicht des Unternehmers in Österreich keine Vorsteuer geltend gemacht wurde und somit keine Notwendigkeit einer Eigenverbrauchsbesteuerung vorliegt.

Diese Ansicht teilte der VwGH jedoch nicht. Bei Gegenständen, die sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden, besteht ein Zuordnungswahlrecht. Der Unternehmer kann entscheiden, ob er den Gegenstand dem Unternehmensvermögen zuordnen möchte oder nicht. Da in Deutschland die volle Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert wurde, wollte der Unternehmer, dass sich der entsprechende Pkw zu 100% im Unternehmensvermögen befindet. Wird nun ein Gegenstand, der zum Unternehmensvermögen gehört und für den Vorsteuer geltend gemacht wurde, für private Zwecke verwendet, so ist eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen. Der VwGH folgt hier der Linie des Europäischen Gerichtshofs, der mit Hinweis auf die Mehrwertsteuerrichtlinie die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Unternehmensgegenstands verhindern will (Rs. C-155/01 vom 11.9.2003). Darauf aufbauend kam der VwGH zum Erkenntnis, dass eine Eigenverbrauchsbesteuerung immer dann stattfinden muss, wenn Vorsteuer geltend gemacht wurde, unabhängig davon, ob das im selben Land erfolgt ist oder nicht. Im konkreten Fall reicht ein ausländischer Vorsteuerabzug demnach in Österreich für die Besteuerung des Eigenverbrauchs als fiktive Dienstleistung (aufgrund der Überlassung der Pkw an die Dienstnehmer) aus.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.