DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Taggeld auch bei (Dienst)Reisen ohne Nächtigung als Werbungskosten
Es ist weitverbreitete Praxis, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Dienstreisen entsprechend Taggelder steuerfrei auszahlt, selbst wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist. Werden jedoch Kosten für eine beruflich bedingte Reise nicht vom Arbeitgeber erstattet, so können sie als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Von einer solchen (Dienst)Reise ist – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zahlt oder der Arbeitnehmer Werbungskosten geltend macht - dann auszugehen wenn sich der Arbeitnehmer mindestens 25km von dem Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt. Neben den Kosten für die Nächtigung können auch Kosten für den Verpflegungsmehraufwand durch Taggelder abgegolten werden. Sinn und Zweck von solchen Taggeldern bzw. Tagesdiäten ist es, den Verpflegungsmehraufwand zu ersetzen, der dadurch bedingt ist, dass die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten in der bereisten Gegend jedenfalls anfangs nicht bekannt sind. Der Betrag von 26,4 € als Taggeld für 24 Stunden erleichtert auch die Abgrenzung bei der Geltendmachung des Verpflegungsmehraufwands, da unter dieser Betragsgrenze liegende Kosten ohne Nachweis angesetzt werden können, höhere jedoch nicht steuerlich geltend gemacht werden dürfen.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/3100333/2013 vom 4.6.2014) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Vertreter einer Handelsgesellschaft für die Bundesländer Tirol, Vorarlberg und Salzburg zuständig war und in einem ersten Arbeitsjahr Reiserouten absolvierte, auf denen er an einem Tag bis zu acht Kunden in verschiedenen Orten besuchte. Seine Reisen dauerten üblicherweise 10 bis 12 Stunden und erfolgten teilweise mit, aber auch ohne Nächtigung. Die Kosten für die beruflich bedingten Fahrten wurden nicht vom Arbeitgeber ersetzt, sodass der Vertreter Werbungskosten ansetzte. Während bei Dienstreisen mit Nächtigung die zusätzliche Geltendmachung des Verpflegungsmehraufwands als Werbungskosten unbestritten ist, sieht das bei Taggeldern für Reisen ohne Nächtigung ganz anders aus. Grund dafür sind ältere VwGH-Erkenntnisse (GZ 95/14/0156 vom 28.1.1997 und GZ 95/14/0013 vom 30.10.2001), denen zufolge Taggeld nicht als Werbungskosten abgezogen werden darf, wenn sich der Steuerpflichtige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält. Ein Mehraufwand für Verpflegung durch Unkenntnis der lokalen Gastronomie könne nämlich bei „Tagesreisen“ durch entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten oder durch die Mitnahme von Lebensmitteln verhindert werden.
Auf die Tagesreisen des in einem sehr großen geografischen Gebiet agierenden Vertreters können der Ansicht des BFG folgend die Lösungsvorschläge des VwGH jedoch keine Anwendung finden. Unter Berücksichtigung der sehr unterschiedlichen und lange dauernden Tagesrouten kann es dem Vertreter nämlich nicht zugemutet werden, seine nachvollziehbare Unkenntnis über die lokale Gastronomie durch die zeitliche Planung und Verlagerung von Mahlzeiten - etwa an den Beginn oder das Ende seiner Reise – oder durch die Mitnahme von Lebensmitteln auszugleichen, sodass kein Verpflegungsmehraufwand entsteht. Demnach können auch bei beruflich bedingten Reisen ohne Nächtigung Taggelder als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn aufgrund der besonderen Umstände keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stehen und somit ein Verpflegungsmehraufwand unvermeidbar ist.
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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.