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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Geschäftsführerhaftung als Betriebsausgabe?


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Geschäftsführerhaftung als Betriebsausgabe?

September 2014
Kategorien: Klienten-Info

Häufig wird die Rechtsform einer GmbH gerade deswegen gewählt, da für Gesellschaftsschulden keine persönliche Haftung der Gesellschafter besteht und somit die negativen Folgen aus einem wirtschaftlichen Scheitern minimiert werden sollen. In vielen Fällen jedoch sind die Gesellschafter der GmbH auch gleichzeitig Geschäftsführer. Auf diesem Umweg kann es dazu kommen, dass aufgrund steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen der Gesellschafter-Geschäftsführer doch zur Haftung herangezogen werden kann.

Eine dieser Haftungsbestimmungen ist in § 9 BAO geregelt. Geschäftsführer einer GmbH können zur Haftung für Steuern der GmbH herangezogen werden, wenn der Eintritt eines Abgabenausfalls in Folge von Uneinbringlichkeit durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers bedingt ist. In einem Fall, der die Gerichte beschäftigte, hatte ein GmbH-Geschäftsführer die Abgabenschulden für die GmbH übernommenen und diese Zahlungen in seiner persönlichen Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Der UFS lehnte in zweiter Instanz die Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung ab, da das Merkmal der Zwangsläufigkeit als Grundvoraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung, bei diesen Zahlungen nicht gegeben sei. Der UFS argumentierte, dass der Abgabenausfall in der Dispositionsfreiheit des Geschäftsführers gelegen habe und er die Geschäfte der Gesellschaft auch so hätte führen können, dass kein Abgabenausfall eingetreten wäre. Der UFS verneinte sohin die Abzugsfähigkeit dieser Zahlungen als außergewöhnliche Belastung.

Der VwGH entschied in diesem Fall (GZ 2010/15/0211 vom 22.5.2014), dass der UFS bereits von Amts wegen hätte prüfen müssen, ob – unter der Voraussetzung, dass keine private Veranlassung besteht - anstelle von außergewöhnlichen Belastungen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten vorliegen. Der VwGH betonte wie schon in einer früheren Entscheidung, dass Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus dem Titel der Haftung für Abgaben keine nichtabziehbaren Einlagen in die GmbH darstellen, weil eine solche Haftungsinanspruchnahme auch Geschäftsführer treffen kann, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind. Diese Zahlungen stellen also Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar und zwar unabhängig davon, ob der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist oder nicht.

Bild: © John Hurst - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.