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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Kreditübernahme in existenzbedrohender Situation als außergewöhnliche Belastung

August 2014
Kategorien: Klienten-Info

Die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten als außergewöhnliche Belastung setzt bekanntermaßen voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich (GZ RV/1100477/2012 vom 25.2.2014) mit einer Konstellation auseinanderzusetzen, in der ein Vater den offenen Bankkredit seiner Tochter in Höhe von 12.800 € getilgt hatte und diese Zahlung als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollte. Die Tochter konnte – hervorgerufen durch gesundheitliche Probleme, die schwere Vereinbarkeit von Arbeit und Ausbildung sowie als alleinerziehende Mutter eines sechsjährigen Kindes – einen für sie unter sehr ungünstigen Konditionen eingegangenen Bankkredit nicht mehr bedienen. Ohne die Hilfestellung durch ihren Vater wäre sie sehr wahrscheinlich in einen Teufelskreis geraten, da sie wohl die Ausbildung hätte abbrechen müssen, um zumindest kurzfristig mehr arbeiten und verdienen zu können – aufgrund der fehlenden Ausbildung wären aber ihre Jobchancen und Verdienstmöglichkeiten langfristig jedoch schlechter gewesen.

Das im vorliegenden Fall entscheidende Merkmal einer außergewöhnlichen Belastung ist die Zwangsläufigkeit der Zahlung. Der Vater war der Ansicht, dass es seine sittliche Verpflichtung sei, das eigene Kind in Notlagen zu unterstützen. Außerdem hatte die Tilgung des Kredits durch den Vater tatsächlich eine positive Entwicklung von Tochter und Enkelin zur Folge. Das Finanzamt sah hingegen keine Zwangsläufigkeit aus rechtlicher Sicht, da keine existenzbedrohende Notlage gegeben war. Der Vater hätte seiner Tochter – wie es in Familienkreisen durchaus üblich ist – stattdessen auch ein zinsloses Darlehen gewähren können. Hingegen sei die Zuwendung eines nicht rückzahlbaren Geldbetrags bzw. im konkreten Fall die Tilgung eines fremden Kredits ja gerade Ausdruck fehlender Zwangsläufigkeit und somit keine außergewöhnliche Belastung.

Das Vorliegen einer Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen wird in der österreichischen Rechtsprechung und Literatur – anders als etwa in Deutschland - sehr restriktiv ausgelegt. Jedoch ist auch in Österreich eine sittliche Verpflichtung für die (finanzielle) Unterstützung von Angehörigen anzunehmen wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Schulden schicksalsbedingt sind und nicht unnotwendig oder leichtfertig eingegangen wurden. Das BFG kam zur bemerkenswerten Entscheidung, dass die Kreditrückzahlung durch den Vater bei ihm eine außergewöhnliche Belastung darstellt. In Anlehnung an ein VwGH-Erkenntnis zur außergewöhnlichen Belastung bei einer Bürgschaftsübernahme ist ausschlaggebend, dass der Vater glaubte und auch glauben durfte, durch sein Eingreifen eine existenzbedrohende Notlage von seiner Tochter abwenden zu können. Wichtig ist auch, dass die Schulden von der Tochter nicht leichtfertig eingegangen worden sind, sondern auf den elementaren Wunsch nach einer Wohnungseinrichtung zurückzuführen sind. Der Vater sah als einzige Möglichkeit zur Abwehr der existenzbedrohenden Notlage die persönliche Übernahme der Schulden (Tilgung des Kredits). Einem objektiven Pflichtbegriff entsprechend und nicht nur hohen moralischen Vorstellungen, konnte sich der Vater aus sittlichen Gründen nicht der übernommenen Belastung entziehen, weshalb eine außergewöhnliche Belastung vorliegt.

Bild: © Kurt Kleemann - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.