DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Mögliche Neuregelungen zur Bewertung von Pensions-, Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen nach UGB
Am 1. Oktober 2013 wurde der Entwurf eines Fachgutachtens zum Thema „Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und ähnliche Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“ veröffentlicht. Der Entwurf des Fachgutachtens behandelt neben Bewertungsthemen insbesondere auch Ausweisfragen. Die Neuregelungen stehen zurzeit noch in Diskussion, können jedoch künftig gravierende Auswirkungen auf die UGB-Bilanzierung von Personalverpflichtungen haben.
Pensionsrückstellungen sind gemäß § 211 Abs. 2 UGB nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Der Grundsatz der Vorsicht ist zu beachten. Im Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung durch den Berechtigten hat die Rückstellung dem Barwert der künftigen Zahlungen zu entsprechen. Die Ansammlung der Rückstellung erfolgt zu Lasten des Ergebnisses des Zeitraums der Leistungserbringung. Der Entwurf des Fachgutachtens sieht zwei mögliche Ansammlungsverfahren, nämlich sowohl das Teilwertverfahren als auch die aus IAS 19 bekannte „Projected Unit Credit“ Methode (Barwertverfahren), vor. Das Gegenwartsverfahren, das im Steuerrecht vorgesehen ist, soll nicht zulässig sein, da es nicht dem Grundsatz der Vorsicht entspricht.
Abfertigungsrückstellungen sind gemäß § 211 Abs. 2 Satz 2 UGB ebenfalls nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bewerten, wobei jedoch im Gesetz als Vereinfachung vorgesehen ist, dass auch ein bestimmter Prozentsatz der fiktiven Ansprüche zum jeweiligen Stichtag angesetzt werden darf, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen. Im Entwurf des Fachgutachtens wird ausgeführt, dass diese vereinfachte Methode nur dann angewendet werden darf, wenn regelmäßige Kontrollrechnungen die Zulässigkeit dieses Ansatzes bestätigen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Prozentsatz bei Anwendung der vereinfachten Methode aufgrund des Auslaufens der gesetzlichen Abfertigung regelmäßig anzupassen sein wird.
Bei der versicherungsmathematischen Berechnung der Pensions- und Abfertigungsrückstellung spielt die Höhe des Diskontierungszinssatzes eine große Rolle und wird deshalb in der Praxis heftig diskutiert. Laut Entwurf des Fachgutachtens besteht künftig ein Wahlrecht zwischen zwei Ermittlungsmethoden. Zum einen kann der aus IAS 19 bekannte aktuelle laufzeitkongruente Zinssatz, zu dem sich ein Unternehmen mit hochklassiger Bonität zum Stichtag langfristiges Fremdkapital beschaffen kann, als Brutto-Rechnungszinssatz herangezogen werden. Zum anderen ist es - angelehnt an die derzeit in Deutschland geltende Regelung – zulässig, einen Durchschnittszinssatz zu verwenden, der sich aus dem jeweils aktuellen Zinssatz der vergangenen Jahre ergibt. Bei beiden Methoden sind bei der Bewertung der Personalverpflichtungen die voraussichtlichen künftigen Veränderungen der Gehalts- bzw. Pensionszahlungen sowie objektivierbare Karrieretrends von Anfang an zu berücksichtigen. Quasi als dritte Möglichkeit sieht der Entwurf des Fachgutachtens vereinfachend die Anwendung eines Netto-Rechnungszinssatzes unter Berücksichtigung künftiger Geldwertänderungen vor. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung des voraussichtlichen Gehalts- und Karriereverlaufs wird durch diese Vereinfachung jedoch nicht berührt. Die rechnungsmäßigen Zinsen dürfen laut dem vorliegenden Entwurf im Finanzergebnis ausgewiesen werden. Sofern dieses Wahlrecht in Anspruch genommen wird, können auch Änderungen der Rückstellungen aufgrund von Änderungen des Zinssatzes im Finanzergebnis erfasst werden.
Ursprünglich war vorgesehen, dass das Fachgutachten erstmals für Geschäftsjahre gilt, die am oder nach dem 1.1.2014 beginnen. Der Entwurf des Fachgutachtens wurde mittlerweile vom Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) zur Fertigstellung aufgegriffen. Inhaltlich bleibt daher die finale Fassung der AFRAC-Stellungnahme abzuwarten. Ein Inkrafttreten der AFRAC-Stellungnahme noch für Regel-Geschäftsjahre 2014 ist nicht zu erwarten.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.