DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Politiker-Besteuerung, 13. und 14. Monatsbezug
Auf Grund einer gesetzlichen Fiktion stehen Politiker in einem Dienstverhältnis, obwohl die Kriterien des § 47 EStG (z.B. Weisungsgebundenheit) nicht zutreffen. Sie kommen daher (zu unrecht) in den Genuss des begünstigten Steuersatzes für ihren 13. und 14. Monatsbezug. Dies hat die Auswirkung, dass für sie der Höchststeuersatz von 50 % auf 43 % sinkt. Im Zuge der Abschaffung der Steuerprivilegien wäre es an der Zeit im Rahmen der angekündigten großen Steuerreform eine angemessene Lösung zu treffen.
:: Lösungsvorschläge
- Politiker beziehen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Damit entfällt das Privileg der überdurchschnittlichen Steuerbegünstigung eines Siebentels des Jahreseinkommens und sie sind damit den Selbstständigen gleichgestellt.
- Für den 13. und 14. Monatsbezug entfällt ab einer bestimmten Höhe (in Form einer Einschleifregelung) die Steuerbegünstigung für alle Dienstnehmer, denn dann sind sie zumindest diesen Dienstnehmern gleichgestellt.
:: Einschleifregelung
Modelle hiefür sind die Regelungen in § 18 EStG für bestimmte Sonderausgaben sowie in § 33 Abs. 6 EStG für den Pensionistenabsetzbetrag. Wenn es bereits bei einem Jahreseinkommen ab € 16.715,- zu einer Minderung des Pensionistenabsetzbetrages in der lächerlichen Höhe von € 400,- p.a. kommt und dieser ab einem Einkommen von
€ 21.800,- zur Gänze entfällt, sollte dem Gesetzgeber das Steuerprivileg der Politiker zu denken geben.
Für die Einschleifregelung bietet sich das Modell des § 18 EStG an, wonach sich ab einem Jahreseinkommen von € 36.400,- die Sonderausgaben sukzessive vermindern, bis sie bei einem Jahreseinkommen von € 50.900,- zur Gänze entfallen.
:: Modellrechnung
- Einschleifgrenzen und Monatsbezug
Am Beginn der Einschleifregelung bei € 36.400,- BruttoJahreseinkommen beträgt der Monatsbezug (bei 14 Bezügen) € 2.600,-. 12 Monatsbezüge betragen € 31.200,- und die steuerbegünstigten Bezüge insgesamt € 5.200,-. Am Ende der Einschleifregelung bei € 50.900,- BruttoJahreseinkommen beträgt der Monatsbezug € 3.635,72 (bei 14 Bezügen) 12 Monatsbezüge betragen € 43.628,56 und die steuerbegünstigten Bezüge insgesamt € 7.271,44.
- Berechnungsformeln für die steuerbegünstigten Bezüge
1. Beispiel
Jahresbezug € 36.400,- (in Form von 14 Bezügen)
(43.628,56 - 31.200,-) * 5.200/12.428,56 = € 5.200,-
Die Steuerbegünstigung bliebe also mit 6 % von € 5.200,-erhalten.
2. Beispiel
Jahresbezug € 43.650,- (Mittelwert zwischen € 36.400,- und € 50.900,-)
Der Monatsbezug beträgt € 3.117,86 zwölf Monatsbezüge demnach € 37.414,32
(43.628,56 - 37.414,32) * 6.235,72/12.428,56 = € 3.117,86
Bei dieser Mittelwertberechnung bliebe demnach nur ein zusätzlicher Monatsbezug mit 6 % steuerbegünstigt.
3. Beispiel
Jahresbezug € 50.900,- entspricht einem Monatsbezug von € 3.635,72 und zwölf Monatsbezügen von € 43.628,64
(43.628,64 - 43.628,64) * 7.271,44/12.428,56 = € 0
Aus wäre es mit dem begünstigten Steuersatz für den 13. und 14. Monatsbezug!
Es ist nämlich nicht einzusehen, dass Bezieher überdurchschnittlich hoher Gehälter gegenüber der Einkommensteuerbelastung der Selbstständigen ein Steuerprivileg zustehen soll. Bei isolierter Betrachtung hoher 13. und 14. Bezüge von z. B. je € 5.000,- beträgt die steuerliche Mehrbelastung der Selbstständigen fast das neunfache des Gehaltbeziehers, wie aus folgender Berechnung hervorgeht:
| Einkommensteuer: | |
| 2 Bezüge à € 5.000,- | € 10.000,- |
| davon 50 % Einkommensteuer | € 5.000,- |
| Lohnsteuer: | |
| 2 Bezüge à € 5.000,- | € 10.000,- |
| Freibetrag | - € 620,- |
| € 9.380,- | |
| davon 6 % Lohnsteuer | € 562,80 |
| Einkommensteuer | € 5.000,- |
| Lohnsteuer | € 562,80 |
| Differenz | € 4.437,20 |
Der Selbständige zahlt demnach um ca. 788 % mehr Steuer als der Gehaltsbezieher.
Schlussbemerkung
Bei den Sparmaßnahmen, die vom Gesetzgeber der Bevölkerung abverlangt werden, wäre es vorbildhaft, wenn die Politiker mit gutem Beispiel vorangehen und zumindest auf einen Teil ihrer Steuerprivilegien verzichten würden. Wenn es schon bei einem Pensionistenabsetzbetrag in der Höhe von € 400,- pro Jahr zu einer Einschleifregelung kommt, wobei dieser zur Gänze entfällt, wenn die Pension € 21.800,- pro Jahr übersteigt, dann sollte es umso mehr zum Entfall einer Steuerbegünstigung kommen, wenn die Einschleifregelung erst bei einem Jahreseinkommen von € 36.400,- beginnt. Seine Richtigkeit hätte es allerdings erst dann, wenn die Politiker ihre Bezüge als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit versteuern würden.
Mag sein, dass eine Klienten-Info nicht das passende Forum für die obigen Ausführungen ist. Darf man wenigstens hoffen, dass das Aufzeigen von krasser Ungleichbehandlung im Steuerrecht ein Anlass zu einer Änderung sein könnte? Der Einbau einer Einschleifregelung schützt den durchschnittlichen Gehaltsbezieher (im Beispiel bis € 2.600,- p.a.) ohnehin zur Gänze von einer Höherbesteuerung.
In diesem Zusammenhang sei hinsichtlich des verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatzes auf VfGH 3. März 2003, B 1302/02 betreffend die Einschleifregelung beim Pensionistenabsetzbetrag hingewiesen, wo folgendes ausgeführt wird:
"Wenn es sich beim Pensionistenabsetzbetrag um die tarifliche Begünstigung einer sozial schwächeren Pensionsgruppe handelt, besteht auch aus Sicht des Gleichheitsgrundsatzes kein Hindernis, diese Maßnahme mit steigendem Einkommen verschleifend abzubauen, da die soziale Situation des Steuerpflichtigen im Einkommensteuerrecht in erster Linie an Hand der Höhe des Einkommens beurteilt wird."
Wenn die Richter bereits bei einem Pensionseinkommen ab € 16.715,- von einem gesteigerten Einkommen ausgehen, umso mehr muss dies für Einkommen ab € 36.400,-gelten!
Bild: © davros - Fotolia
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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.