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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
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  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

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Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Neues aus der laufenden Wartung der Lohnsteuerrichtlinien 2002

Juli 2003
Kategorien: Klienten-Info

Gruppenmerkmal für begünstigte Zukunftssicherung für Dienstnehmer gem. § 3 Abs. 1 Z 15 EStG (RZ 76)

Die Zuwendung des steuerfreien Betrages in der Höhe von € 300,- ist nur dann lohnsteuerfrei, wenn sie gegenüber Gruppen von Arbeitnehmern erfolgt (z.B. alle Angestellten, Außendienstmitarbeiter, Verkaufspersonal etc.). Die Erreichung einer Zielvorgabe (Leistungskriterium) ist für die Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe nicht geeignet. In diesem Fall ist die Zuwendung als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig.

:: Nachweis der gefahrenen Kilometer - Privatanteil (RZ 175 und 177)
In der Verwaltung und Rechtsprechung sind hiezu zum Teil widersprechende Aussagen zu finden.

- Verwaltung
Laut Lohnsteuerrichtlinien kommen für den Nachweis eines geringeren Sachbezugswertes (nicht mehr als 500 km pro Monat/Sachbezugswert maximal € 255,- pro Monat) neben dem Fahrtenbuch auch andere Beweismittel in Betracht. (z.B. Reiserechnungen und Reiseberichte). Ferner ist es auch zulässig, dass die gesamte jährliche Kilometerleistung um die Dienstfahrten, die durch Reiserechnungen oder Reiseberichte nachgewiesen werden, vermindert wird. Beträgt dieses Ergebnis höchstens 500 km pro Monat, steht der halbe Sachbezugswert zu. Ein niedrigerer Sachbezugswert als € 255,- pro Monat kann allerdings nur dann angesetzt werden, wenn sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch verzeichnet werden.
Der Umstand allerdings, dass das Fahrzeug bereits voll abgeschrieben ist, rechtfertigt nicht den Ansatz eines niedrigeren Sachbezugswertes. Gleiches gilt für unterschiedlich gefahrene km für Privatfahrten in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen, sowie für Urlaube, Krankenstände etc., während denen das KFZ nicht benutzt worden ist. Es handelt sich nämlich um eine pauschale Jahresdurchschnittsbetrachtung. Kein Sachbezugswert ist anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die eine Privatnutzung praktisch ausschließen. Gleiches gilt, wenn ein Berufschauffeur den PKW, der privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nimmt. Bei einer gebrochenen Abrechnungsperiode ist der Sachbezugswert nach der kollektivvertraglichen Aliquotierungsbestimmung zu berechnen.

- Rechtsprechung
Laut VwGH 7. August 2001 (Klienten-Info Februar 2002 zu Fahrtenbuch) ist zum Nachweis der gefahrenen Kilometer die Führung eines Fahrtenbuches nicht unbedingt erforderlich. Demnach genüge die Glaubhaftmachung auf Basis des „Lebenssachverhaltes“, der sich tatsächlich ereignet hat. Die Behörde hat unter Berücksichtigung des Einzelfalles in freier Beweiswürdigung zu urteilen.
Im Gegensatz hiezu sei auf VwGH 31. Jänner 2003, 99/15/0215 verwiesen, wonach die exakte Führung eines Fahrtenbuches für betriebliche Auslieferungsfahrten mit dem privaten PKW eines Angestellten auch dann verlangt wird, wenn immer die gleiche Anzahl von Kilometern gefahren werden, wobei das Ziel der Fahrten und die Fahrtroute täglich vorgegeben sind. Die Richter verlangen nicht nur die Angaben über die immer gleiche Anzahl von Kilometern, sondern auch über die Anfangs- und Endkilometerstände der einzelnen Fahrten. Werden Auslieferungsfahrten mit dem PKWdes Arbeitnehmers auch durch den Arbeitgeber durchgeführt, muss aus dem Fahrtenbuch weiters ersichtlich sein, welche von den aufgezeichneten Fahrten tatsächlich vom Arbeitnehmer durchgeführt worden sind.

:: Gehaltskürzung zugunsten der Leistung von Lebensversicherungsprämien führt zur Aufschiebung der Besteuerung (RZ 222 a)
Zahlt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Begünstigter die Gehaltskürzung als Lebensversicherungsprämie ein, handelt es sich beim Arbeitgeber um eine Betriebsausgabe. Beim Arbeitnehmer liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Erst bei Auszahlung der Versicherungssumme ist diese als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig.

:: Managerversicherung (RZ 393 a)
Die Absetzbarkeit von Prämien für Vermögensschadensversicherungen in Folge Fehlhandelns von Führungskräften wird steuerlich wie folgt neu geregelt:

- Versicherungsnehmer und Begünstigter ist der Arbeitgeber
Die Prämien sind Betriebsausgaben und kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis

- Versicherungsnehmer ist der Arbeitnehmer, Begünstigter ist der Arbeitgeber
Die Prämien sind beim Arbeitnehmer Werbungskosten und im Versicherungsfall Einnahmen beim Arbeitgeber.

- Versicherungsnehmer und Begünstigter ist der Arbeitnehmer.
Die Prämien sind beim Arbeitnehmer Werbungskosten und im Falle der Auszahlung der Schadenssumme eine Einnahme. Die Schadenszahlung an den Arbeitgeber sind dann Werbungskosten.

:: Abschreibung von PC (RZ 340)
Für Anschaffungskosten ab 1 Jänner 2003 beträgt die Mindestnutzungsdauer 3 Jahre. Eine nachträgliche Änderung der Abschreibungsdauer ist nicht zulässig. PC, Bildschirm und Tastatur stellen eine Einheit dar. Maus, Drucker oder Scanner gelten als eigenständige Wirtschaftsgüter und können, wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze von € 400,- nicht übersteigen, sofort abgeschrieben werden. Laut RZ 214 a ist für eine allfällige Privatnutzung eines arbeitgebereigenen PC’s der regelmäßig für berufliche Zwecke verwendet wird, kein Sachbezugswert anzusetzen. Der Verkauf an den Arbeitnehmer zum Buchwert stellt keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Kostenlose Übertragung führt allerdings zu einem Sachbezugswert, es sei denn, der PC ist bereits voll abgeschrieben.

:: Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (RZ 563 a und 564 a)

Steuerberatungskosten bei Liebhaberei sind als Sonderausgaben absetzbar. Die Ausgaben für die Beratung durch selbstständige und gewerbliche Buchhalter stellen keine Sonderausgaben dar.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.