DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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- Unternehmensgründung
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Steuern
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- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Werbung auf Privatautos der Dienstnehmer lohnsteuerpflichtig
Erzielen Arbeitnehmer neben den Einkünften aus dem Dienstverhältnis weitere Einkünfte, so sind diese steuerfrei sofern der Gesamtbetrag dieser weiteren Einkünfte pro Jahr 730 € nicht übersteigt (Veranlagungsfreibetrag). Ein besonders findiger Arbeitgeber hatte darauf aufbauend die Idee, die Privatautos seiner Mitarbeiter für seine Werbezwecke zu nutzen und schloss daher „Werbeverträge“ mit ihnen ab. Die Mitarbeiter erhalten für die Bereitstellung der Werbefläche am Auto eine jährliche Vergütung von 720 € und liegen damit grundsätzlich unter der Grenze des Veranlagungsfreibetrags. Der Arbeitgeber hat Betriebsausgaben für Werbemaßnahmen und die Arbeitnehmer lukrieren steuerfreie Einkünfte aus Vermietung der Werbefläche. Der VwGH (GZ 2011/15/0158 vom 19.12.2013) hatte sich mit diesem Modell auseinanderzusetzen und kam dabei zu einem für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachteiligen Erkenntnis.
Einkünfte oder andere Vorteile, die ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben, gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen somit der laufenden Lohnverrechnung (Lohnsteuerabzug, DB, DZ). Es ist allerdings durchaus möglich, dass neben dem Dienstverhältnis weitere Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen, die keine Verknüpfung zum Arbeitsverhältnis haben. Diese Rechtsbeziehungen sind dann steuerlich getrennt zu beurteilen und der jeweilig in Betracht kommenden Einkunftsart zuzurechnen, wenn diese zu gleichen Bedingungen auch mit Dritten – das heißt keinen Arbeitnehmern – abgeschlossen werden.
Die „Werbeverträge“, welche der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern im konkreten Fall abgeschlossen hatte, hielten diesem Fremdvergleich jedoch nicht statt. Besonders kritisch und gegen eine Trennung von Dienstvertrag und „Werbevertrag“ sprechend betrachtete der VwGH den Umstand, dass der Arbeitgeber bei der einzigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch den „Werbevertrag“ beendet hatte. Dem Argument, dass „Werbeverträge“ mit sehr vielen Arbeitnehmern abgeschlossen wurden und daher Fremdüblichkeit vorliege, hielt der VwGH entgegen, dass es keine „Werbeverträge“ mit Unternehmensfremden gab. Aus der Sachlage sei auch nicht erkennbar gewesen, ob dritte Personen überhaupt die Möglichkeit hatten, „Werbeverträge“ zu gleichen Konditionen abzuschließen. Da es also nur mit Arbeitnehmern „Werbeverträge“ gab, handelt es sich hier um Vorteile aus einem bestehenden Dienstverhältnis und nicht um steuerlich separat zu behandelnde Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Zahlungen für die Werbefläche auf den Privatautos der Mitarbeiter sind also wie die laufenden Bezüge aus dem Dienstverhältnis zu behandeln.
Bild: © Klaus Eppele - Fotolia
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.