DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Keine Familienbeihilfe bei Auslandsstudium im Drittland
Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden, die z.B. das Alter des Kindes, das Absolvieren einer Berufsausbildung, Haushaltszugehörigkeit bzw. Kostentragung durch die Eltern betreffen. Ist der Anspruch auf Familienbeihilfe dem Grunde nach gegeben, so muss für den konkreten Fall festgestellt werden, ob nicht Ausschlussgründe bestehen und somit im Endeffekt doch die Familienbeihilfe verwehrt wird.
Der UFS (GZ RV/0267-I/12 vom 25.10.2013) hatte sich mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem Familienbeihilfe für den Sohn beansprucht wurde, welcher vorerst für 1 bis 1,5 Jahre in den USA studieren werde, wobei der dortige Universitätsabschluss nach insgesamt 4 Jahren erreicht werden würde. Außerdem wurde von den Eltern des Sohnes vorgebracht, dass er sich im Sommer wie auch im Winter jeweils für mehrere Wochen bei ihnen in Österreich aufhält. In dem vorliegenden Fall kommt dem Begriff des „ständigen Auslandsaufenthalts“ als möglicher Ausschlussgrund von der Familienbeihilfe große Bedeutung zu. Hält sich ein Kind ständig im Ausland (in einem Drittstaat) auf, so bleibt der Bezug von Familienbeihilfe in Österreich nämlich verwehrt. Bei der Begriffsauslegung kann dem UFS folgend auf die Definition des „gewöhnlichen Aufenthalts“ in der BAO zurückgegriffen werden. Der Aufenthalt bzw. die Aufenthaltsdauer ist dabei nach dem objektiven Kriterium der körperlichen Anwesenheit zu beurteilen, wobei nicht schon dann von einem bloß vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen werden kann, wenn der Auslandsaufenthalt zeitlich begrenzt ist.
Der UFS bestätigte die Ansicht des Finanzamts und verneinte den Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund des ständigen Auslandsaufenthalts in einem Drittstaat. Mehrere Umstände wie z.B. ein für mehrere Jahre erteiltes Visum für die USA oder die fixe Teilnahme an weit in der Zukunft liegenden Wettkämpfen mit dem Skiteam der Universität lassen objektiv darauf schließen, dass seitens des Sohnes von Beginn an ein längerfristiger Aufenthalt und somit „gewöhnlicher Aufenthalt“ in den USA angedacht wurde. Die vorübergehende Abwesenheit vom Studienort für Ferien in Österreich ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Eltern zu den Kosten des Unterhalts wesentlich beitragen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der VfGH in einem früheren Erkenntnis den Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland als verfassungsrechtlich zulässig erachtet hat.
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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.